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OVG Berlin-Brandenburg bestätigt: Kein Ein­rei­se­verbot für Zweit­woh­nungs­in­haber

08.04.2020

Schloss Rheinsberg an der Mecklenburger Seenplatte

© stefanasal - stock.adobe.com

Ein generelles Einreiseverbot für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist rechtswidrig, entschied das OVG Berlin-Brandenburg. Die Kommune dürfe sich nicht über die landesweite Verordnung hinwegsetzen.

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Der Brandenburger Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist erneut hinsichtlich seines generellen Einreiseverbots wegen der Coronakrise gescheitert. Zwei Beschwerden des Landkreises blieben erfolglos, teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg als zweite Instanz mit. Die zwei Berliner, die gegen die Verordnung im Eilverfahren vorgegangen waren, dürfen zu ihren Zweitwohnsitzen reisen (Beschl. v. 07.04.2020, Az. OVG 11 S 15.20 und OVG 11 S 16.20).

Der Landkreis hatte als einzige Kommune in Brandenburg ein Einreiseverbot für private Anlässe, also auch für die Anreise zu Zweitwohnungen, erlassen. Damit ging man noch über die Verordnung des Bundeslandes hinaus, wonach touristische Übernachtungen ohnehin verboten sind, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und letztlich das Gesundheitssystem nicht zusätzlich zu überfordern. Zuvor hatte das Potsdamer Verwaltungsgericht (VG) den beiden Antragstellern bereits Recht gegeben, die sich gegen das Einreiseverbot des Landreises im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewehrt hatten.

Das OVG teilte befand nun, dass sich die Anordnung des Kreises in der Hauptsache voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werde. Entsprechend entschied es wie schon das VG zugunsten der klagenden Berliner. Die Begründung der Richter für ihre Entscheidung: Die vom Gesundheitsministerium erlassene Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus habe die notwendigen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitung und zur Eindämmung des Virus für ganz Brandenburg konkretisiert. Für eine Ergänzung durch einen einzelnen Landkreis bleibe damit kein Raum mehr.

Der Kreis habe auch nicht darlegen können, dass eine Ergänzung der landesweiten Regelungen im konkreten Fall wegen erheblicher örtlicher Besonderheiten erforderlich gewesen wäre. Es sei nicht zu erkennen gewesen, dass die medizinischen Versorgungskapazitäten im Landkreis signifikant ungünstiger seien als in anderen Landesteilen, so das Gericht.

Die Beschlüss gelten nun unmittelbar gegenüber den beiden Berliner Antragsstellern. Der Landkreis will eine Aufhebung der umstrittenen Verfügung von Karfreitag an prüfen. Zuvor wolle die Behörde die Beschlüsse des Gerichts und deren Auswirkungen aber noch genau untersuchen, sagte Kreissprecher Alexander von Uleniecki am Mittwoch. Die Kreisverwaltung werde sich am Donnerstag in einer telefonischen Pressekonferenz zum weiteren Vorgehen äußern, kündigte er an.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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OVG Berlin-Brandenburg bestätigt: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41251 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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