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Mehrere Gerichte lehnen Eilanträge ab: 2G im Ein­zel­handel bleibt in den meisten Län­dern

23.12.2021

Ein Schild mit 2G-Hinweis an einem Laden

2G im Einzelhandel hatte bisher vor den meisten OVGs Bestand. Foto: D. Pfleiderer - stock.adobe.com

2G im Einzelhandel ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig. So entschieden mehrere Gerichte, zuletzt am Donnerstag das VG* Berlin. Die Argumentation ist dabei fast identisch. Nur ein OVG teilte die Ansicht bisher nicht.

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Nach Beschlüssen mehrerer Oberverwaltungsgerichte ist die 2G-Regel im Einzelhandel vorerst nicht zu beanstanden und bleibt in Kraft. Sie ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Dies entschied am Donnerstag das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Beschl. v. 23.12.2021, Az. VG 14 L 632/21). Das OVG Saarland veröffentliche ebenfalls am Donnerstag einen entsprechenden Beschluss (Beschl. v. 20.12.2021, Az. 2 B 278/21 und 2 B 289/21), während sich das OVG Nordrhein-Westfalen (NRW) am Mittwoch dazu äußerte (Beschl. v. 22.12.2011, Az. 13 B 1858/21.NE).

Das OVG Schleswig-Holstein entschied bereits vergangene Woche, die 2G-Regel nicht außer Vollzug zu setzen (Beschl. v. 15.12.2021, Az. 3 MR 31/21). Nur das OVG Niedersachsen war bisher anderer Ansicht (Beschl. v. 16.12.2021, Az. 13 MN 477/21).

In NRW und Schleswig-Holstein stellte die Woolworth GmbH die Anträge, die in ihren Filialen ein Mischsortiment aus Textilien und Haushaltsbedarf aller Art anbietet. In Berlin stellte die Inhaberin von neun Kaufhäusern den Antrag. Im Saarland gingen eine Lehrerin und ein Geschäftsmann gegen 2G vor und rügten unter anderem eine Verletzung ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG.

Von Ungleichbehandlung bis Verletzung der Menschenwürde

Nach den geltenden Coronaschutzverordnungen in NRW, Schleswig-Holstein, dem Saarland und Berlin dürfen Ladengeschäfte und Märkte nur von Geimpften oder Genesenen aufgesucht werden. Ausgenommen sind unter anderem der Lebensmittelhandel, aber auch Babyfachmärkte und Drogerien. Die antragstellenden Einzelhänder:innen finden das unverhältnismäßig, da im Einzelhandel keine signifikanten Infektionsgefahren bestünden. Außerdem liege im Hinblick auf die von 2G ausgenommenen Einzelhandelssparten eine Ungleichbehandlung vor. Die Lehrerin und der Geschäftsmann im Saarland hingegen rügten unter anderem eine Verletzung ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG.

Die Oberverwaltungsgerichte folgten der Argumentation der Antragsteller:innen allesamt nicht und argumentieren dabei sehr ähnlich. Die Gerichte sehen keine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Der Verordnungsgeber könne davon ausgehen, dass die 2G-Regel Leben und Gesundheit der Bevölkerung schützt. So sei zumindest bei der Deltavariante des Coronavirus davon auszugehen, dass immunisierte Personen sich nicht so leicht damit infizieren und es also auch nicht so häufig weitergeben können. Bei der neuen Omikronvariante gelte nach bisherigem Stand dasselbe. Das Tragen einer FFP2-Maske und Testpflichten seien keine geeigneten Alternativen.

Waren können Geimpften angeboten werden

Außerdem betonen dei Gerichte in Schleswig-Holstein, NRW und Berlin, dass die Einzelhändler:innen ihre Waren ja immer noch einer Vielzahl an Kund:innen anbieten kann – schließlich seien beispielsweise in NRW inzwischen rund 73 Prozent der Menschen vollständig geimpft, wie das dortige OVG verlauten lässt. Eine Ungleichbehandlung liege ebenfalls nicht vor. Es sei vertretbar, dass der Verordnungsgeber die Waren nach dem täglichen Grundbedarf differenziert.

Das OVG Saarland betont zudem, dass keine willkürliche Differenzierung zwischen Geimpften und Genesenen einerseits und nicht vollständig Geimpften und Genesenen andererseits vorliege. Für die Ungleichbehandlung liefere die wirksame Schutzimpfung gegen das Coronavirus den sachlichen Grund.

Anderer Ansicht ist bisher nur das OVG Niedersachsen, welches die 2G-Regel im Einzelhandel außer Vollzug setzte. Es argumentierte unter anderem damit, dass es nicht genug Hinweise darauf gebe, dass der Einzelhandel zum Infektionsgeschehen beitrage. Zudem könne man auch eine FFP2-Maske tragen.

* Geändert am 23.12.2021 um 16:06 Uhr. Zuvor war im Teaser fälschlicherweise von OVG die Rede.

pdi/LTO-Redaktion

 

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Mehrere Gerichte lehnen Eilanträge ab: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47039 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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