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OVG Berlin-Brandenburg zu Terrorgefahr: Bund darf Aus­lands­flüge nicht ver­bieten

10.12.2015

Flugzeug

© portishead5 - Fotolia.com

Deutsche Behörden dürfen bei Terrorgefahr keine Flugverbote für Flughäfen im Ausland aussprechen. Eine Grundlage dafür bieten weder Luftsicherheitsgesetz noch das Luftverkehrsgesetz, entschied das OVG.

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Das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur deutschen Fluggesellschaften nicht zeitweise verbieten durfte, den Flughafen von Erbil im Nordirak anzufliegen (Urt. v. 09.12.2015, Az. OVG 6A 8.15).

Geklagt hatte eine deutsche Fluggesellschaft, die Linienflüge mit in Deutschland registrierten Luftfahrzeugen u. a. nach Erbil in der autonomen Region Kurdistan durchführt. Das Bundesverkehrsministerium verbot mit Allgemeinverfügung vom 16. März 2015 dort alle An- und Abflüge sowie Starts und Landungen für deutsche Luftfahrzeuge, nachdem Milizen des Islamischen Staates das Gebiet um Erbil am 15. März 2015 erstmals mit Raketen beschossen hatten und ein Einschlag in 6 km Entfernung vom Flughafen registriert worden war. Es stützte seine Entscheidung auf § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), der die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erfasst. Nachdem keine weiteren Angriffe verzeichnet wurden, hob das Ministerium das Verbot nach zwei Wochen wieder auf.

Das OVG hat der Klage der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass das Verbot rechtswidrig gewesen ist. Das Gesetz unterscheide zwischen "betriebsbedingten" Gefahren im Sinne des § 29 Abs. 1 LuftVG und dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach dem Luftsicherheitsgesetz. Ein Raketenbeschuss durch terroristische Milizen sei keine betriebsbedingte Gefahr, sondern ein Angriff auf den Luftverkehr. Für Maßnahmen nach dem Luftsicherheitsgesetz sei die beklagte Behörde nicht zuständig; zudem ermächtige das Luftsicherheitsgesetz deutsche Behörden nicht zum Erlass von Flugverboten an ausländischen Flughäfen.

In der Konsequenz dieser Entscheidung darf das Bundesverkehrsministerium bei der Gefahr terroristischer Angriffe keine Flugverbote für Flughäfen oder Flugräume im Ausland erlassen.

acr/LTO-Redaktion

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OVG Berlin-Brandenburg zu Terrorgefahr: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17812 (abgerufen am: 16.06.2025 )

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