Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen Jan Böhmermann ein. Doch der Entertainer möchte wissen, warum das Bundeskanzleramt sein Gedicht für strafbar hielt - und unterstützte nun mit Erfolg eine Klage gegen die Bundesregierung.
Das Auswärtige Amt muss Informationen über die rechtliche Einschätzung von Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" herausgeben. Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 30.12.2016, Az. OVG 6 S 29.16) wurde am Montag bekannt.
Mit der unanfechtbaren Entscheidung muss das Auswärtige Amt seine Einschätzung sowie die des Bundesjustizministeriums zur Strafbarkeit des Gedichts "Schmähkritik" zwar nicht herausgeben, aber auf diverse konkrete Fragen antworten. So soll die Behörde der Einschätzung zugrunde liegende und damit ausschlaggebende Zitate sowie Videosequenzen ebenso preisgeben wie die Grundrechte, die auf Seiten Böhmermanns berücksichtigt wurden. Auch weitere Dokumente, Vermerke und Gutachten zur Frage einer Strafbarkeit nach § 103 Strafgesetzgebuch müssen inklusive Inhalt benannt werden.
Das ist das Ergebnis einer Auskunftsklage der Berliner Zeitung Der Tagesspiegel gegen das Auswärtige Amt, zu der Böhmermann mit einer Erklärung einen maßgeblichen Beitrag leistete. Ziel war es, zu erfahren, warum die Bundesregierung das Gedicht gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan als strafbar bewertete und Ermittlungen gegen ihn erlaubt hatte. In seiner Erklärung verzichtete Böhmermann auf die Rechte aus seiner gesetzlichen Unschuldsvermutung, auf welche sich das Auswärtige Amt unter anderem berufen hatte, um die Freigabe von Informationen zu verweigern.
OVG: keine nachteiligen Auswirkungen auf Verhältnis zur Türkei
Schon das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte das Auswärtige Amt, nachdem dieses Mitte vergagenen Jahres einen Antrag des Tagesspiegels unter Verweis auf die Unschuldsvermutung teilweise abgewiesen hatte, in einem Eilverfahren zu detaillierten Auskünften über die regierungsinterne strafrechtliche Einschätzung des Falls verpflichtet (Beschl. v. 02.11.2016, Az. VG 27 L 324.16). Nach Ansicht der Richter bestand kein Anlass, Böhmermann vor der von ihm selbst gewollten Veröffentlichung des Inhalts der Einschätzung zu bewahren.
Nicht nur diese Auffassung teilte jetzt auch das OVG. Durch das Bekanntwerden der Informationen seien keine nachteiligen Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Republik Türkei zu befürchten. Auch werde durch die Erteilung der Auskunft die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung nicht gefährdet. Die begehrten Informationen beträfen nicht den innersten Bereich von deren Willensbildung, so die Berliner Oberverwaltungsrichter.
Für den Wirbel gesorgt hatte das "Schmähgedicht" des Satirikers über den türkischen Präsidenten, das er am 31. März 2016 in seiner Sendung vortrug. Erdogan stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) und ersuchte die Bundesregierung um Ermächtigung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung wegen der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nach § 103 StGB. Diesem Ersuchen kam die Bundesregierung nach, was deutschlandweit eine Kontroverse auslöste. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch im Oktober 2016 ein.
nas/pl/LTO-Redaktion
OVG Berlin nach Böhmermanns Erklärung: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21636 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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