OVG Berlin-Brandenburg: Kein Weih­nachts­zirkus vor dem Olym­pia­sta­dion

05.11.2019

Seit 25 Jahren findet auf dem Parkplatz vor dem Berliner Olympiastadion ein Weihnachtszirkus statt. Damit ist nach einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg nun Schluss. Grund dafür ist eine geänderte Verwaltungspraxis.

Der seit 25 Jahren auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion veranstaltete Weihnachtszirkus kann 2019 nicht auf dem bisherigen Gelände stattfinden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und damit eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin bestätigt (Beschl. v. 04.11.2019, Az. 1 S 73.19).

Die Fläche steht im Eigentum des Landes Berlin und ist an eine private GmbH verpachtet. Die Nutzung der Pachtflächen ist dabei grundsätzlich auf die Vermietung als Pkw-Parkplatz für Kraftfahrzeuge beschränkt. Im Januar 2019 änderte das Land den Pachtvertrag und strich die bis zu diesem Zeitpunkt gegebene Möglichkeit, die Parkplatzfläche mit Zustimmung des Landes ausnahmsweise auch zu abweichenden Zwecken zu nutzen. Dagegen zog der Inhaber eines Wildtierzirkus', der in der Weihnachtszeit traditionell auf einem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz gastiert, vor Gericht.

Nach Auffassung des 1. Senats steht dem Inhaber des Zirkusunternehmens angesichts der Vertragsänderung und der damit begründeten neuen Verwaltungspraxis jedoch kein Anspruch auf Nutzung der Fläche mehr zu. Mit der Streichung der Ausnahmemöglichkeit sei die öffentliche Fläche nunmehr nur noch als Parkplatz zu nutzen. Dies sei ungeachtet einer offenbar tierschutzrechtlichen Motivation des Landes nicht zu beanstanden.

Verwaltungspraxis im vergangenen Jahr noch nicht geändert

Da dem Zirkusinhaber nicht die Veranstaltung seines Weihnachtszirkus untersagt, sondern lediglich der begehrte Standort verwehrt werde, sei er auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben, denn der Ausschluss anderweitiger Nutzungen treffe alle Veranstalter gleichermaßen. Ob das Land verpflichtet sei, andernorts eine öffentliche Veranstaltungsfläche für den Antragsteller vorzuhalten, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, teilte das Gericht am Dienstag mit.

Vor fast genau einem Jahr verpflichtete das VG das Land noch, der Nutzung des Parkplatzes für den Zirkus zuzustimmen, und bejahte einen Anspruch aus der langjährigen Vergabepraxis. Das Land begründete seine Entscheidung damals damit, dass eine artgerechte Tierhaltung nicht sichergestellt sei. Da der Zirkus aber eine Genehmigung zum gewerbsmäßigen Zurschaustellen von wilden Tieren hatte, bewertete das Gericht das Vorgehen des Landes als einen unzulässigen Versuch, das vom Land rechtspolitisch als defizitär angesehene Bundesrecht zu umgehen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38549 (abgerufen am: 10.10.2024 )

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