Seit Jahren ist der Görlitzer Park ein Politikum. Nach Eskalation eines Kompetenzstreits zwischen Senat und Bezirk klagten Anwohner mit Erfolg gegen die Öffnungszeiten. Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen.
Die Festlegung von Öffnungszeiten für den Görlitzer Park bleibt weiterhin ausgesetzt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 01.10.2026, Az. 11 S 33/26) im Beschwerdeverfahren entschieden. Es bestätigte damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin (Beschl. v. 01.06.2026, Az. 24 L 117/26). Die Grün- und Erholungsanlage, in Berlin nur "Görli" genannt, bleibt bis auf Weiteres durchgehend geöffnet, auch nachts. Für die fünf klagenden Anwohner:innen ein Erfolg.
Der "Görli" dürfte nicht nur Berliner:innen ein Begriff sein. Deutschlandweit genießt er eine zweifelhafte Bekanntheit als Drogenumschlagplatz – laut Berliner Senat ein "kriminalitätsbelasteter Ort" im Sinne des § 17a des Berliner Polizeigesetzes (ASOG Bln).
In einem Versuch, die Kriminalität einzudämmen, erließ die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) am 23. Februar 2026 eine Allgemeinverfügung. Darin legte sie fest, dass der Park ab dem 1. März 2026 nur noch von 6 Uhr bis 22 Uhr, in den Sommermonaten bis 23 Uhr geöffnet sein soll. Gestützt hatte sie die Verfügung auf § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz (GrünanlG), der eine entsprechende Ermächtigung enthält.
VG: Verstoß gegen Gewaltenteilung
Aus der Nachbarschaft regte sich jedoch Widerstand gegen die nächtliche Schließung. Fünf Anwohner:innen und Mitglieder des Bündnisses "Görli zaunfrei" klagten gegen die Allgemeinverfügung und bekamen in einem Eilverfahren vor dem VG Berlin Recht. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in der Hauptsache her und hob die Öffnungszeiten nach rund drei Monaten wieder auf.
Die Allgemeinverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als formell rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht. Zuständig für eine Anordnung nach § 6 Abs. 4 GrünanlG ist laut der Norm die Bezirksverwaltung Friedrichshain-Kreuzberg, in deren Gebiet der Park liegt. Der Bezirk hatte sich bereits zuvor erfolglos mit dem Senat um Kompetenzen hinsichtlich des Parks gestritten.
Laut VG habe der Senat zwar ein sogenanntes Eintrittsrecht und könne in sicherheitspolitischen Belangen an Stelle der Bezirksverwaltung handeln. Dies gelte jedoch erst seit der Reform des GrünanlG im Juli 2024. Zum Zeitpunkt der Weisung im April 2024 habe eine entsprechende Befugnis jedoch nur für grünanlagenspezifische Zwecke bestanden. Die Senatsverwaltung habe die Änderung der Rechtslage vorweggenommen und so gegen die Gewaltenteilung verstoßen.
OVG: Keine konkrete Weisung der Senatsverwaltung
Dabei blieb es jedoch nicht. Die Senatsverwaltung legte Beschwerde gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts ein – allerdings ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des OVG ist die Allgemeinverfügung rechtswidrig. Die Argumentation ist jedoch eine andere: Selbst wenn ein Eingriffsrecht im Hinblick auf die Öffnungszeiten schon im März 2024 bestanden hätte, setze dessen Ausübung die Nichtbefolgung einer konkreten Weisung durch die Bezirksverwaltung voraus. Eine solche Weisung an den Bezirk, bis Ende März 2024 Öffnungszeiten für den Görlitzer Park festzulegen, habe die Senatsverwaltung aber nie ausgesprochen. Sie habe lediglich in unbestimmter Weise die zukünftige Festsetzung der Öffnungszeiten durch den Gesetzgeber verlangt. Demnach seien die Voraussetzungen für die Ausübung des Eintrittsrechtes nicht erfüllt gewesen.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Der "Görli" bleibt damit bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auch nachts geöffnet. Ob und wann dieses von den Beteiligten allerdings weiter betrieben wird, steht laut einer Pressesprecherin des VG noch nicht fest.
tas/LTO-Redaktion
Berliner Senat verliert vor dem OVG: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61038 (abgerufen am: 08.10.2026 )
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