Wer sich in Brandenburg von der Maskenpflicht befreien will, braucht ein ärztliches Attest. Dieses muss im Original mitgeführt werden, so das OVG Berlin. Die konkrete Diagnose muss es aber nicht beinhalten.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren über die Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht entschieden. Das Gericht setzte eine Regelung, wonach das Attest eine konkrete Diagnose enhalten muss sowie konkrete Angaben dazu, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt, vorläufig außer Vollzug (Beschl. v. 04.01.2021, Az. 11 S 132/20). Einen anderen Eilantrag, der sich gegen eine Regelung richtete, wonach die Befreiung durch ein Attest im Original nachzuweisen ist, wies das OVG dagegen zurück (Beschl. v. 06.01.2021, Az. 11 S 138/20).
Nach der aktuellen Corona-Verordnung in Brandenburg sind Personen von der Maskenpflicht befreit, wenn ihnen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung ist dies durch ein Attest im Original nachzuweisen. Außerdem muss das Attest die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angaben beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt.
Letzteres geht dem OVG jedoch zu weit. In Frage stehe bereits, ob der hiermit verbundene datenschutzrechtliche Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage finde, so das Gericht nach summarischer Prüfung im Eilverfahren. Bei der Diagnose handele es sich um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders sensibel seien und daher einem besonders hohen Datenschutz unterfielen. Soweit der Antragsteller befürchtet, seine Gesundheitsdaten könnten durch Mund-Propaganda im Dorf schnell die Runde machen, sei "dies nicht von der Hand zu weisen", befand das Gericht. Die Verordnung bestimme auch nicht, dass die Personen, gegenüber denen der Nachweis zu erbringen sei, Stillschweigen über die Gesundheitsdaten zu bewahren haben.
Ernstliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der anderen Regelung, wonach die Befreiung durch ein Attest "im Original" nachzuweisen ist, hatte das OVG dagegen nicht. Bei Verlust könne sich der Antragsteller ohne unverhältnismäßigen Aufwand ein Ersatzattest ausstellen lassen. "Die bloße Vorlage einer Kopie würde hingegen die Kontrolle der Echtheit des Zeugnisses erschweren und die Gefahr eines Missbrauchs erhöhen", hieß es in einer Gerichtsmitteilung. Dies sei mit Blick auf den gegenwärtigen Stand der Pandemie nicht hinzunehmen.
acr/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zum Maskenpflicht-Attest: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43923 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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