Die BVG will Werbung von Nius in ihren Fahrzeugen stoppen – und scheitert damit auch vor dem OVG. Drohungen von Dritten rechtfertigten keinen Abbruch der Kampagne, denn das Verkehrsunternehmen hatte nicht einmal die Polizei eingeschaltet.
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wollen die Werbung von Nius in ihren Bussen und Bahnen loswerden. Doch auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg haben sie mit diesem Begehr keinen Erfolg: Das rechtspopulistische Nachrichtenportal hat weiterhin Anspruch darauf, seine Werbekampagne auf den Verkehrsflächen der BVG fortzusetzen. Der 1. Senat wies die Beschwerde des Verkehrsunternehmens gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zurück (Beschl. v. 21.09.2026, Az. OVG 1 S 63/26).
Auch im Streit um einen Post von Nius-Chefredakteur Julian Reichelt bleibt es bei der Entscheidung des VG. Die BVG darf dessen Äußerungen zur Zweigeschlechtlichkeit samt einer Fotomontage einer vermeintlichen Werbeanzeige weiterhin nicht als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen.
Erst freigegeben, dann gestoppt
Nius hatte im April 2026 beim Werbeflächenvermarkter der BVG Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie 250 Werbeplakate für den Innenraum von U-Bahnen gebucht. Die BVG hatte die Werbung inhaltlich geprüft und freigegeben. Mit dem Start der Kampagne folgte dann aber eine öffentliche Debatte.
In den sozialen Medien riefen Menschen dazu auf, Einrichtungen der BVG zu beschädigen und den Betriebsablauf zu stören. Ein Bus mit Nius-Werbung wurde zudem über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Anfang Juni entschied die BVG nach einem Post von Reichelt auf der Plattform X, die Kampagne zu beenden. Sie wies ihre Werbevermarkterin entsprechend an.
Drohungen anzeigen statt Werbung stoppen
Das OVG bestätigte nun: Nachdem die BVG die Werbung selbst geprüft und freigegeben hatte, steht Nius ein Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Werbeflächen zu. Das VG hatte diesen Teilhabeanspruch auf die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG gestützt.
Dass Dritte wegen der Kampagne möglicherweise Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben oder den Betriebsablauf stören, rechtfertigt nach Auffassung des OVG keinen Ausschluss von der Werbeflächennutzung. Auf Drohungen in den sozialen Medien oder das Bedrängen eines Busses im Straßenverkehr müsse die BVG vielmehr mit einer Anzeige reagieren. Eine Kündigung der gebuchten Werbung gegenüber Nius lasse sich damit nicht rechtfertigen.
Sicherheitsbedenken können den Verlust des Zugangsanspruchs laut OVG nur dann rechtfertigen, wenn sich die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten lassen. Anhaltspunkte gebe es dafür aber nicht – schon deshalb, weil die BVG die Polizei gar nicht erst eingeschaltet hatte, monierte das OVG.
"Gegenschlag" nur zur Richtigstellung
Der zweite Teil des Streits betrifft Reichelts Reaktion auf die Proteste. Am 3. Juni hatte er auf X ein Bild einer vermeintlich neuen Werbeanzeige veröffentlicht. Darauf zu lesen: "Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern." Die Fotomontage erweckte den Eindruck, als hinge das Plakat wirklich in einer Berliner U-Bahn. Tatsächlich gehörte diese Werbung nach Angaben des OVG weder zum Werbevertrag noch wurde sie auf Fahrzeugen der BVG gezeigt.
In einer Pressemitteilung hatte die BVG die vermeintliche Anzeige als "offensichtlich rechtswidrig" bezeichnet. Außerdem erklärte sie, das Plakat überschreite aus ihrer Sicht "und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit".
Das VG hatte der BVG beide Aussagen untersagt. Es sei kein Gesetz ersichtlich, gegen das die polemische Aussage zur Zweigeschlechtlichkeit verstoße. Auch in dieser Sache blieb die Beschwerde erfolglos: Nius könne Unterlassung verlangen, so das OVG. Ein "Recht auf Gegenschlag" stehe der BVG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur im Umfang einer Richtigstellung zu.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
xp/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60925 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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