Tattoos auf den Unterarmen sind keine Seltenheit. Bei der Polizei haben sie aber nichts verloren. Das finden zumindest die Verantwortlichen in NRW. Und das OVG stützt diese Meinung. Nach einem aktuellen Beschluss der Münsteraner Richter darf der Dienstherr Bewerber aufgrund großflächiger Tätowierungen ablehnen.
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) darf Bewerber für den Polizeivollzugsdienst ablehnen, wenn diese großflächige Tattoos tragen, die im Dienst sichtbar sind. Das stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW im einstweiligen Rechtsschutz klar (Beschl. v. 26.09.2014, Az. 6 B 1064/14).
Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte jeweils 15 cm breite und 2,5 cm hohe Schriftzüge von den Vornamen seiner beiden Töchter. Weil diese jedenfalls in Sommeruniform sichtbar wären, lehnte der Dienstherr seine Bewerbung ab. Die Begründung: Im Dienst müsse jede Individualität hinter der neutralen Erfüllung des Auftrags zurücktreten. Es bestehe die Gefahr, dass die Autorität des Polizeibeamten durch Tätowierungen beeinträchtigt werde.
Das Angebot des Bewerbers, auch im Sommer langärmlige Hemden zu tragen, fand kein Gehör. Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg als auch nun das OVG wiesen seinen Antrag ab.
Die Verwaltungsvorschriften ließen es zu, dass der Dienstherr Bewerber mit sichtbaren großflächigen Tätowierungen ablehne, so die Münsteraner Richter. Diese Bestimmungen seien nicht unverhältnismäßig, schließlich seien Tattoos nicht ausnahmslos verboten. Solange sie von der Uniform verdeckt werden könnten oder nicht sonderlich auffallen, seien sie weiterhin zulässig.
Erst im Juni dieses Jahres hat eine Entscheidung des VG Darmstadt für Aufregung gesorgt, welches ein Zitat aus dem "Kleinen Prinzen" auf dem Unterarm für ausreichend hielt, um eine Polizistin nicht in den gehobenen Polizeidienst der Bundespolizei aufzunehmen.
una/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Tätowierung: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13338 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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