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21949

Ab dem 1. Februar: Neue Hin­weispf­lichten für Anwälte

01.02.2017

Würfel mit Paragraphen

© MH - Fotolia.com

Nicht nur Online-Händler, sondern auch Anwälte müssen ab 1. Februar bei Streit mit dem Mandanten auf die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens hinweisen. Noch mehr neue Pflichten treffen alle Advokaten mit einer Webseite oder AGB.

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Ab dem 1. Februar 2017 sind alle Rechtsanwälte verpflichtet, nach Entstehen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit bis zur Höhe von 50.000 Euro aus dem Mandatsverhältnis Mandanten, die Verbraucher sind, auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und deren Anschrift sowie deren Webseite hinzuweisen, wenn sie die Streitigkeit nicht ohne Hilfe beilegen können. Auch im Verhältnis zu Mandanten, die Unternehmer sind, vermittelt die Schlichtungsstelle, ein Hinweis ist diesen gegenüber aber nicht bindend. Eine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren gibt es ebenfalls nicht, aber auch wer nicht am Schlichtungsverfahren teilnehmen will, muss das mitteilen. Der Hinweis muss in Textform erfolgen (§ 37 II Verbraucherstreitbeilegungsgesetz  (VSBG), § 126b Bürgerliches Gesetzbuch). 

Unabhängig vom Entstehen einer Streitigkeit gilt für Rechtsanwälte, die mehr als zehn Personen beschäftigen und eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, ab dem 1. Februar zusätzlich eine allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG. Erklären müssen sie, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Erklärung der Teilnahmebereitschaft beinhaltet keine Verpflichtung, einen konkreten Schlichtungsvorschlag auch anzunehmen. Ein ausführlicher Beitrag von der Geschäftsführerin der Schlichtungsstelle Dr. Sylvia Ruge zu den Hinweispflichten inklusive Mustertext findet sich in BRAK-Mitteilungen 2016, 271 f. 

Schließlich sind auch Anwälte schon seit dem 9. Januar 2016 verpflichtet, auf ihrer Homepage einen Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der EU zu setzen und ihre Email-Adresse anzugeben. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 524/2013, welche die "Online Dispute Resolution" (ODR, zu deutsch etwa "Online-Streitbeilegung") etablieren soll.

pl/acr/LTO-Redaktion

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Ab dem 1. Februar: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21949 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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