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OLG Hamm zum Polizei-SS-Vergleich: "Unsäg­lich"

27.06.2023

facebook

Mit dem Vergleich der Polizei mit der SS würden die Verbrechen der SS relativiert und verharmlost. Foto: Chinnapong/stock.adobe.com

Unsäglich, verharmlosend, kein Beitrag zur Meinungsbildung: Das Oberlandesgericht Hamm findet klare Worte. Ein Polizist aus Hamburg
muss sich ein Posting bei Facebook mit SS-Vergleich nicht gefallen lassen.

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Ein Corona-Leugner aus Paderborn muss eine Geldstrafe für das Posten einer Fotomontage mit SS-Vergleich auf seiner öffentlichen Facebookseite zahlen. Auf der Montage war im November 2020 jeweils halbseitig ein Foto des Hamburger Pressesprechers der Polizei und SS-Obersturmführer Werner Ostendorff mit SS-Abzeichen und Totenkopf zu sehen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist rechtskräftig (Entsch. v. 27.06.2023, Az. 4 ORs 46/23).

Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht Paderborn in der Vorinstanz zu Unrecht nicht erkannt, dass es sich hier um das verbotene Zeigen von verfassungsfeindlichen Kennzeichen handelt. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll durch das Verbot das Wiederbeleben dieser Zeichen in der Öffentlichkeit verhindern werden. "Und in dem vorliegenden Fall haben wir es nicht mit einem Ausnahmefall zu tun", sagte der Vorsitzender Richter Martin Saal in der Urteilsbegründung.

"Ein unsäglicher Vergleich"

Mit dem Vergleich der Polizei mit der SS würden die Verbrechen der SS relativiert und verharmlost, führte das Gericht weiter aus und sprach von einem kommunikativen Tabu. Der Polizeibeamte müsse diese Beleidigung nicht hinnehmen. Dem Mann aus Paderborn habe die Montage zwar nicht selbst gefertigt. Aber gerade bei schriftlichen Äußerungen sei mehr Vorsicht geboten, erst Recht bei Postings in den Netzwerken. Die Fotomontage, die den Sprecher der Hamburger Polizei während des G20-Gipfels zeigt, war im Internet vielfach gepostet worden. Neben den Fotos war der Spruch "Wess Brot ich ess, des Lied ich sing - ich führe nur Befehle aus" zu lesen.

Diese anprangernden Fotos würden von vielen Menschen gesehen und "wie wir wissen, können diese auch nicht mehr komplett aus dem Internet gelöscht werden", sagte Saal. Er sprach von einem unsäglichen Vergleich mit einem SS-Verbrecher, der kein Beitrag zur Meinungsbildung in der Corona-Pandemie gewesen sei. Ein direkter Zusammenhang sei auf der Fotomontage mit den Entscheidungen in der Politik nicht erkennbar gewesen.

Das OLG wies auch zurück, dass es sich bei dem Foto des Polizeibeamten um ein Dokument der Zeitgeschichte handeln würde. Damit hätte der Sprecher der Hamburger Polizei Abstriche beim Persönlichkeitsrecht und Kunsturhebergesetz machen müssen. Ein Bezug zum G20-Gipfel sei auf der Fotomontage aber nicht zu erkennen gewesen. Und so sei der Beamte keine Person der Zeitgeschichte.

Die vom Landgericht Paderborn ausgesprochenen Geldstrafe von 400 Euro bleibt bestehen.

dpa/LTO-Redaktion
 

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OLG Hamm zum Polizei-SS-Vergleich: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52096 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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