OLG Zweibrücken: Kein Fahr­verbot bei lange zurück­lie­gendem Ver­kehrs­ver­stoß

06.12.2011

Ein Fahrverbot darf nicht mehr verhängt werden, wenn der Verkehrsverstoß zu lange zurückliegt. Das entschied das rheinland-pfälzischen Richter in einem am Dienstag bekanntgewordenen Beschluss. Denn in diesem Fall könne es seinen Zweck als "Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer" nicht mehr erfüllen.

Das Oberlandesgericht (OLG) hielt das Fahrverbot wegen der inzwischen verstrichenen Zeit seit 2009 für nicht mehr rechtmäßig. Denn es sei als so genannte Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet. Dabei dürfe dem Autofahrer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er von gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht und sich dadurch das Verfahren in die Länge gezogen habe (Beschl. v. 25.08.2011, Az. 1 Ss Bs 24/11).

Die Richter hoben mit ihrem Beschluss das gegen einen Autofahrer wegen Raserei verhängte Fahrverbot von einem Monat wieder auf. Der Verurteilte hatte im November 2009 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 Stundenkilometer überschritten. Das Amtsgericht Speyer verurteilte ihn deshalb im April 2011 zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein, über die das OLG Ende August 2011 entschied.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OLG Zweibrücken: Kein Fahrverbot bei lange zurückliegendem Verkehrsverstoß . In: Legal Tribune Online, 06.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4979/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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