AG und OLG halten Testament für unwirksam: Ein zwei­fel­haftes Aben­d­essen

18.09.2025

Eine Ex-Lebensgefährtin behauptet, der verstorbene Partner habe sie zur Alleinerbin gemacht – angeblich wie beiläufig in 30 Minuten während des Abendessens. Das und der Inhalt des Papiers haben die Gerichte aber mehr als stutzig gemacht.

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn es Zweifel daran gibt, dass das Original-Testament schon wirksam errichtet worden ist (Beschl. v. 07.08.2025, Az. 8 W 66/24).

In dem Fall wollte eine ehemalige Lebensgefährtin eines verstorbenen Mannes, dass das zuständige Amtsgericht (dort war auch gleich das Nachlassgericht untergebracht) ihr einen Erbschein ausstellt (§ 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), laut dem sie Alleinerbin ist.

Kopie von Testament nur in Ausnahmefällen ausreichend

Ein Erbschein ist ein Legitimationspapier, welches die Erbenstellung einer Person nach deutschem Erbrecht bestätigt. Der Schein ermöglicht dem Erben, sich gegenüber Dritten, wie beispielsweise Banken, als rechtmäßiger Erbe auszuweisen. Das ist wichtig, um zum Beispiel nach dem Tod eines Familienmitglieds oder Partners Zugriff auf Konten, Papiere und so weiter zu erlangen.

Grundsätzlich muss man das Testament im Original vorlegen, um einen Erbschein zu bekommen. In Ausnahmefällen reicht jedoch auch eine Kopie, wenn das Original ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verloren gegangen ist oder unauffindbar ist. 

Die Voraussetzungen dafür, eine Testamentkopie für die Ausstellung eines Erbscheins ausreichen zu lassen, sind allerdings streng. Das ausstellende Nachlassgericht muss sich der Wirksamkeit des Original-Testaments sicher sein. Konkret bedeutet das, dass das Gericht zweifellos von der Errichtung, der Form und dem Inhalt des Testaments überzeugt sein muss.

Amtsgericht hat Zweifel schon am Original-Testament

In diesem Fall legte die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen dem Nachlassgericht eine angebliche Kopie von dessen Testament vor. Das Gericht hatte nach seiner Prüfung große Zweifel daran, dass schon das Original überhaupt wirksam errichtet worden war. Es lehnte letztlich ab, die Frau per Erbschein als Alleinerbin auszuweisen.

Dagegen ging die Frau vor und zog vor das OLG. Sie war der Auffassung, das Nachlassgericht müsse ihr den Erbschein ausstellen. Das OLG aber bestätigte jetzt die Entscheidung des Amtsgerichts, weil dieses das Testament des Verstorbenen aus guten Gründen angezweifelt habe.

Zeugenaussagen widersprechen sich

Um zu prüfen, ob das Original-Testament, von dem die Frau nur eine Kopie einreichte, wirklich wirksam errichtet wurde, hatte das Nachlassgericht zwei Zeugen befragt und dabei widersprüchliche Angaben ausgemacht. Dem Nachlassgericht und später auch dem OLG kam es schon komisch vor, dass der Verstorbene die Zeugen zu einem Abendessen eingeladen und in diesem Rahmen – ohne vorherige Ankündigung oder Begründung – plötzlich ein Testament aufgesetzt haben sollte.

Zudem wichen die Aussagen der beiden Zeugen in wesentlichen Punkten voneinander ab. Zwar sagten beide aus, dass der Verstorbene das Testament innerhalb von etwa 30 Minuten geschrieben und laut vorgelesen habe. Jedoch gab eine Zeugin an, dass das Testament errichtet worden sei, während in der Küche noch gekocht wurde, während die andere Zeugin erklärte, das Testament sei erst nach dem Essen verfasst worden.

Detailliertes, mehrseitiges Testament in nur 30 Minuten? 

Auch der Inhalt des Testaments nährte die Zweifel beider Gerichte. Es sei nämlich mehrere Seiten lang, enthalte konkrete Angaben zu mehreren Begünstigten, detaillierte Informationen über verschiedene Rentenversicherungen sowie mehrere Kontonummern. Dass der Verstorbene all das in 30 Minuten inklusive Vorlesen verfasst haben soll, erscheine wenig glaubhaft, so das OLG, zumal er laut den Zeugen keine zusätzlichen Unterlagen zum Verfassen des angeblichen Testaments herangezogen haben soll.

Zudem habe keiner der Zeugen beobachtet, dass der Verstorbene das Schriftstück tatsächlich eigenhändig unterschrieben habe. Das hätte er aber machen müssen, um ein wirksames, privatschriftliches Testament zu errichten.

Aus Sicht des Senats könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das beim Abendessen verfasste Dokument den rechtlichen Anforderungen an ein Testament genügt. In der Folge könne auch die vorgelegte Kopie der Frau nicht Grundlage dafür sein, einen Erbschein auszustellen.

pz/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG und OLG halten Testament für unwirksam: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58169 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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