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OLG Zweibrücken verneint Schutzwürdigkeit eines Käufers: Eine Garantie, die zu gut war, um wahr zu sein

18.07.2025

Ein schmieriger Gebrauchtwagenhändler steht auf seinem Platz, bereit, Kunden zu einem schlechten Geschäft zu drängen.

Umfassende Garantieabmachungen für einen 14 Jahre alten Gebrauchtwagen? Da muss man stutzig werden, hat das OLG Zweibrücken entschieden. Foto: InputUX / stock.adobe.com

Der Käufer eines Gebrauchtwagens ließ sich mit einem selbst verfassten Kaufvertrag sehr vorteilhafte Garantieansprüche einräumen, die ein vermeintlicher Verkäufer unterzeichnete. In diesem Fall ist der Käufer nicht schutzwürdig, so das OLG.

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Ein Gebrauchtwagenhändler muss sich das Handeln eines Mitarbeiters regelmäßig zurechnen lassen. Das gilt aber nicht, wenn die Vertragsumstände so außergewöhnlich sind, dass der Käufer nicht auf eine Vollmacht des Verkäufers vertrauen durfte. So hat es das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden (Hinweisbeschl. v. 27.12.2024, Az.: 8 U 175/22).

Der Fall war einigermaßen kurios und könnte Stoff für die nächste Zivilrechtsklausur sein: Im Anschluss an die Besichtigung und Probefahrt eines 14 Jahre alten Mercedes-Kombis einigten sich Käufer und Verkäufer auf den Kaufpreis sowie eine umfassende Gebrauchtwagengarantie (§ 443 Abs.1 BGB). Bei der Fahrzeugübergabe legte der Käufer dem Verkäufer ein von ihm selbst ausgefülltes Kaufvertragsformular samt vollumfänglichem Garantievertrag zur Unterschrift vor. Der Verkäufer unterzeichnete die Unterlagen. Der Knackpunkt: Er war weder Angestellter noch Inhaber des Gebrauchtwagenhandels, von dem der Käufer das Auto erwarb.

Kein Vertrauensschutz des Käufers, was die vermeintliche Vollmacht angeht

Nachdem sich Mängel am Fahrzeug zeigten, nahm der Käufer den Geschäftsinhaber in Anspruch. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Klage ab (Urt. v. 30.11.2022, Az. 6 O 6/22). Das OLG Zweibrücken bestätigte diese Entscheidung nun. Der Gebrauchtwagenhändler müsse sich das Handeln des Scheinvertreters nicht zurechnen lassen.

Zwar dürfe ein Käufer grundsätzlich erwarten, dass ein ihm gegenüber auftretender Verkäufer zu typischen Vertragsabschlüssen bevollmächtigt sei. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an der Schutzwürdigkeit des Käufers: Ihm hätte klar sein müssen, dass eine hierfür erforderliche Bevollmächtigung der Verkäufers nicht vorgelegen haben konnte, da der Käufer eine selbst formulierte Garantievereinbarung vorgelegt hatte. Ein so unübliches Verhalten zerschlage die Schutzwürdigkeit des Käufers. Deshalb komme es schon gar nicht darauf an, ob er den Vertrag mit einem echten Angestellten oder nur vermeintlichen Vertreter geschlossen haben wollte.

Dies gelte insbesondere für eine derart umfassende Garantie für ein schon 14 Jahre altes Fahrzeug, zumal in der Garantievereinbarung nicht einmal typische Kriterien wie Laufleistung, Fahrzeugalter oder Abnutzungsgrad berücksichtigt wurden. Der Käufer habe nicht auf eine wirksame Verpflichtung des Händlers aus dem Garantievertrag vertrauen dürfen, da die von ihm vorformulierten Erklärungen den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel deutlich widersprächen, so das OLG.

dpa/pk/LTO-Redaktion

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OLG Zweibrücken verneint Schutzwürdigkeit eines Käufers: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57709 (abgerufen am: 15.03.2026 )

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