Das OLG Zweibrücken hat eine Frau, die Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro vom TÜV-Rheinland verlangt darauf hingewiesen, dass Ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Gleichwohl beabsichtigt das Gericht, im Hinblick auf die Vielzahl auch bei anderen Gerichten in Deutschland anhängiger gleichgelagerter Verfahren die Revision zum BGH zuzulassen.
Die Frau hatte gegen den TÜV-Rheinland wegen angeblich fehlerhafter Brustimplantate geklagt, weil ihr Silikonkissen eines französischen Unternehmens implantiert worden waren, deren Silikon nicht für medizinische Zwecke zugelassen war. Der TÜV hatte zuvvor die Produktionsprozesse des Betriebs überprüft. Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken machte ihr im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wenig Hoffnung auf Erfolg (Az. 4 U 66/13).
Weder handele es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen und dem TÜV-Rheinland um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in den die Klägerin habe einbezogen werden können, noch habe für den TÜV-Rheinland eine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Tätigkeit bestanden.
Die Vertreter der Klägerin kündigten an, auf jeden Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH) und möglicherweise auch vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu ziehen. Die Prozessbevollmächtigte des TÜV Rheinland betonte, der TÜV hätte den Implantate-Betrug nicht verhindern oder aufdecken können.
dpa/age/LTO-Redaktion
Wohl kein Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Brustimplantate: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10351 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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