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OLG bejaht Anscheinsvollmacht: Frau gibt Ehe­mann ihr E-Mail-Pass­wort – und das wird teuer

20.06.2025

Login-Seite eines Mail-Postfachs

Wurde ihr zum Verhängnis: Eine Frau gab ihrem Mann ihr E-Mail-Passwort. Deswegen konnte er für sie einen bindenden Vertrag schließen, so das OLG. Foto: picture alliance / dpa-tmn | Catherine Waibel

Ein Ehemann, der von seiner Frau ihr E-Mail-Passwort bekommt, handelt mit Anscheinsvollmacht und kann für sie Verträge schließen. In einem kostspieligen Versicherungsfall wird das nun ärgerlich teuer für die Hauseigentümerin.

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BGB-AT-Fans aufgepasst: Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken beschäftigte sich in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 1 U 20/24) mit dem Klausurklassiker der Anscheinsvollmacht. Gibt jemand sein E-Mail-Passwort weiter, wirkt das laut Gericht nach außen so, als dürfte die andere Person in seinem Namen handeln. Schließt die Person, die das Passwort erhalten hat, im Namen des Account-Inhabers einen Vertrag per Mail, ist der Inhaber des E-Mail-Postfachs daran gebunden. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Die in diesem Fall klagende Frau hatte für ihr Einfamilienhaus eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. 2011 kam es zu Wasserschäden. Wegen dieser nahm sie ihre Versicherung in Anspruch. Im Sommer 2014 schlossen die Parteien deswegen einen Abfindungsvergleich, die Versicherung überwies der Frau 10.000 Euro. Damit sollten sämtliche Schäden, auch bisher noch unbekannte künftige, abgegolten sein.

Als 2020 dann auf dem Wasserschaden beruhende Folgeschäden auftraten, wandte sich die Dame erneut an ihre Versicherung. Die zahlte aber nicht und verwies auf den Abfindungsvergleich.

Vorinstanz nimmt konkludente Genehmigung an

Das ließ die Frau nicht auf sich sitzen und zog vor Gericht. Sei meinte, dass der per Mail abgeschlossene Abfindungsvertrag gar nicht zustande gekommen sei. Denn nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann hatte per Mail mit der Versicherung kommuniziert. Die Versicherung argumentierte dagegen, dass der Mann Vertreter der Frau gehandelt habe und sie zumindest mit Erhalt des Geldes den Vertragsschluss konkludent bestätigt hätte. 

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht (LG) Kaiserslautern gab der beklagten Versicherung darin Recht, dass die Frau durch Erhalt des Geldes dem Vertrag nach § 177 Abs. 1 BGB analog zumindest konkludent nachträglich zugestimmt habe (Az. 3 O 18/22).

OLG geht dagegen von Anscheinsvollmacht aus

Die Frau legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Nun verlor sie aber auch vor dem OLG Zweibrücken. Die Richter stützen ihre Argumentation aber nicht wie das LG auf eine nachträgliche konkludente Genehmigung, sondern fanden, dass der Vertrag von Anfang an mit der Klägerin wirksam zustande gekommen sei. Ihr Ehemann habe sie nämlich wirksam vertreten, da er mit Anscheinsvollmacht handelte, als er Mails von ihrem Account aus abschickte.

Examenswissen zur Anscheinsvollmacht

Die Anscheinsvollmacht ist eine von zwei Formen der Rechtsscheinvollmacht, welche aus den allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 170 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelt wurde. Fehlt das Vorliegen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, so kann dies dadurch überwunden werden, dass der zurechenbare Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt wurde. Es geht also um Fälle, bei denen der Geschäftspartner darauf vertrauen durfte, dass die andere Person mit Vertretungsmacht handelt. 

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, jedoch es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Dazu kommt, dass ein Dritter darauf vertraut hat und auch vertrauen durfte, dass der Vertretende das Handeln des Vertreters billige. Der Dritte ist hier schutzwürdiger als der Vertretene. Daneben gibt es noch die Duldungsvollmacht, die sich dadurch unterscheidet, dass der Vertretene es sicher wusste, dass der Vertreter ohne Vollmacht handelt. Es kommt also zur Abgrenzung auf die Kenntnis des Vertretenen an. 

In der Klausur gilt es, folgende Voraussetzungen bei der Anscheinsvollmacht zu prüfen:

Zunächst muss der Rechtsschein einer Bevollmächtigung bestehen, d.h. es müssen objektive Umstände vorliegen, die den Rückschluss auf eine Bevollmächtigung zulassen. Dafür ist im Grundsatz erforderlich, dass das Verhalten, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten schließt, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. Zweitens muss dieser Rechtsschein dem Vertretenen zurechenbar sein. Das ist der Fall, wenn er die Entstehung des Rechtsscheins bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt (§ 276 II BGB) hätte erkennen und verhindern können Drittens muss gerade aufgrund des Rechtsscheintatbestandes auf eine Vollmacht vertraut haben und infolgedessen eine rechtsgeschäftliche Disposition getroffen haben (Kausalität). Zuletzt muss der Dritte gutgläubig, also die fehlende Vertretungsbefugnis nicht gekannt haben und auch nicht kennen müssen (§ 173 BGB analog).

Die Rechtsfolge der Anscheinsvollmacht ist in der juristischen Literatur umstritten, was in der Klausur ebenso dargelegt werden sollte. Nach herrschender Meinung steht die Anscheinsvollmacht in ihrer Wirkung einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht gleich. Dies bedeutet, dass der Vertretene an das vom Vertreter geschlossene Geschäft gebunden ist, sodass ein Erfüllungsanspruch des Geschäftspartners besteht. Damit wird der Schutz des Vertrauens in den äußeren Anschein einer Bevollmächtigung betont. Demgegenüber vertritt eine Mindermeinung die Auffassung, dass keine echte Vertretungsmacht vorliegt. Nach dieser Ansicht haftet der Vertretene lediglich aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) auf Ersatz des Vertrauensschadens, da er durch sein Verhalten zurechenbar den Rechtsschein der Bevollmächtigung gesetzt hat. Zusätzlich wird eine Haftung des Vertreters nach § 179 BGB bejaht, da mangels wirksamer Vollmacht ein Fall der sogenannten Vertreterhaftung vorliegt.

Der Senat prüfte das Vertretungsrecht anhand § 164 Abs. 1 BGB und die entwickelten Grundsätze zur Rechtsscheinsvollmacht. Nach § 164 Abs. 1 BGB ist eine Person an einen Vertrag gebunden, wenn jemand für sie eine Willenserklärung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt. Der Ehemann hatte die E-Mail im Namen seiner Frau abgeschickt. Zwar wusste sie nichts davon, sie hatte ihm aber zuvor das Passwort für ihren Mail-Account gegeben – und das war für das OLG der Knackpunkt in diesem Fall.

Die Passwortweitergabe genüge, um eine Anscheinsvollmacht zu begründen, fanden die Richter. Eine solche liegt vor, wenn der Vertretene zwar das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, aber hätte erkennen können und der Vertragspartner auf eine wirksame Vertretungsmacht habe vertrauen dürfen. Bei Weitergabe des Passworts, so der Senat, habe die Frau erkennen können, dass ihr Mann einen Abfindungsvertrag schließen könnte. Die Versicherung durfte auch darauf vertrauen, dass der Mann ordnungsgemäß bevollmächtigt war.

Auch fand das Gericht, dass der Abfindungsvergleich nicht unbillig war. Insbesondere durfte die Versicherung laut Gericht die noch unbekannten Folgeschäden vom Vertrag erfassen lassen. Unbilligkeit könne nur in Fällen angenommen werden, in denen ein krasses Missverhältnis zwischen der Abfindungssummer und den (späteren) Schäden besteht. Das konnte die klagende Frau hier jedoch nicht beweisen.  

tw/LTO-Redaktion

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OLG bejaht Anscheinsvollmacht: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57461 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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