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Nach langem Urlaub in Land mit Linksverkehr: Rechts­fahr­gebot zu ver­gessen, muss nicht rück­sichtlos sein

06.02.2023

Verkehr auf einer Straße in Bangkok

In Thailand herrscht Linksverkehr. Ist man lange dort im Urlaub, kann man sich daran schnell gewöhnen, findet das OLG Zweibrücken. Foto: charnsitr/stock.adobe.com

Wer sieben Wochen in Thailand mit Linksverkehr verbringt, kann nach der Rückkehr schon einmal vergessen, wie das mit dem Autofahren in Deutschland funktioniert. Dies ist als bloße Unachtsamkeit zu bewerten, findet das OLG Zweibrücken.

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Wer lange in einem Land mit Linksverkehr war und nach der Rückkehr das hiesige Rechtsfahrgebot vergisst, dem begegnet das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit Nachsicht. Ein Unfall nach der Gewöhnung an das andere Verkehrssystem sei als unachtsam und nicht als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung zu bewerten, befand das Gericht in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 28.11.2022, Az. 1 OLG 2 Ss 34/22). 

Der Angeklagte hatte einen siebenwöchigen Urlaub in Thailand verbracht. Am Tag seiner Rückkehr in die Pfalz fuhr er mit seinem Auto von Winnweiler nach Ramstein. Er bedachte dabei nicht, dass in Deutschland anders als in Thailand Rechtsverkehr herrscht und nutzte die linke Spur. Nach nur zwei bis drei Minuten Fahrtzeit kollidierte er in einer Kurve frontal mit einem auf derselben Spur entgegenkommenden Auto. Dessen Fahrerin und ihr Beifahrer wurden verletzt. 

Das Amtsgericht Rockenhausen verurteilte den Angeklagten in erster Instanz wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Darüber hinaus wurde dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht Kaiserslautern bestätigte diese Entscheidung. 

Nachdem der Angeklagte Revision eingereicht hatte, befand das Pfälzische Oberlandesgericht nun, dass fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung stets ein rücksichtsloses Handeln voraussetze: "Rücksichtslos handele ein Fahrer, der sich konkret seiner Pflicht bewusst sei, sich aber dennoch nicht an sie halte. Rücksichtslos handele auch, wem es egal sei, ob er sich an seine Pflichten als Teilnehmer im Straßenverkehr halte und einfach, ohne an die Folgen zu denken, drauflosfahre", führt das Gericht aus. Es bedürfe eines "überdurchschnittlichen Fehlverhaltens" in Verbindung mit einer "verwerflichen Gesinnung".

Der Angeklagte habe jedoch "nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern gehandelt, sondern lediglich aus Unachtsamkeit". Das Gericht bewertete das Fahren auf der falschen Fahrbahn daher nicht für rücksichtslos. Deswegen sei der Angeklagte zwar der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, nicht aber der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung. Das Landgericht muss sich nun erneut mit dem Fall befassen.

dpa/ast/LTO-Redaktion

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Nach langem Urlaub in Land mit Linksverkehr: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50993 (abgerufen am: 19.05.2025 )

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