Druckversion
Sonntag, 7.12.2025, 11:22 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-zweibruecken-1Ws18722-beschluss-schoeffen-versammlungsgesetz-maskenpflicht-amtsenthebung-abgelehnt
Fenster schließen
Artikel drucken
50385

OLG Zweibrücken lehnt Amtsenthebung ab: Corona-Spa­zier­gänger darf Schöffe bleiben

06.12.2022

Das Bild zeigt eine Protestversammlung mit Schildern, die gegen Impfpflicht und Maßnahmen während der Corona-Pandemie protestieren.

Der Verstoß gegen das Versammlungsgesetz und die Maskenpflicht stellt keine grobe Amtspflichtverletzung dar, so das OLG. Foto: picture alliance / Panama Pictures | Christoph Hardt

Ein Schöffe sollte seines Amtes enthoben werden, weil er unter anderem Corona-Demonstrationen besucht und organisiert habe. Das sei aber keine grobe Amtspflichtverletzung, entschied das OLG - und lehnte den Antrag ab.

Anzeige

Schöffen können nicht schon deshalb ihres Amtes enthoben werden, weil sie gegen das Versammlungsgesetz oder die Maskenpflicht verstoßen haben. Weder für sich allein noch in der Gesamtschau betrachtet ergibt sich aus den Verstößen eine gröbliche Amtspflichtverletzung, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Beschl. v. 14.10.2022, Az. 1 Ws 187/22). 

In dem Fall ging es um einen Jugendhauptschöffen, dem vorgeworfen wird, an sogenannten "Montagsspaziergängen" teilgenommen und entsprechende Versammlungen veranstaltet zu haben. Die nicht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen richteten sich gegen die damals geltenden Corona-Schutzmaßnahmen. Wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz war Anklage in drei Fällen gegen den Schöffen erhoben worden. Außerdem hatte er wegen der Nichteinhaltung der Maskenpflicht zwei Bußgeldbescheide kassiert. Daraufhin hatte der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses beantragt, den Mann seines Amtes zu entheben und angeregt, ihm bis zur Entscheidung über diesen Antrag die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen. Den Antrag haben die Richter nun abgelehnt. 

Grundlage für die Enthebung aus dem Amt ist § 51 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), der eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten voraussetzt. Eine solche Pflichtverletzung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift dann anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes erscheinen lässt, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. 

Keine Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung ersichtlich 

Wann das erforderliche Maß der Pflichtverletzung erreicht ist, sei eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls, stellten die Richter klar. Dabei sei mit Blick auf das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip des gesetzlichen Richters der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße zu beachten. Als Pflichtverletzungen von erheblichem Maße kämen neben beispielsweise der Verletzung des Beratungsgeheimnisses und wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben von Sitzungen insbesondere auch verfassungsfeindliche Aktivitäten in Betracht. Denn der Gesetzgeber habe § 51 GVG vor allem deshalb geschaffen, um seiner Verpflichtung nachzukommen, Schöffen und Schöffinnen, die die freiheitlich demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen, aus dem Amt zu entfernen. Ein entsprechendes schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes könne insoweit genügen.

An diesem Maßstab gemessen reiche das dem Schöffen zur Last gelegte Verhalten nicht aus, um eine gröbliche Amtspflichtverletzung anzunehmen, stellten die Richter fest. Durch die Teilnahme an den Versammlungen habe der Schöffe seine Grundrechte auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG wahrgenommen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die von ihm dabei zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der zum damaligen Zeitpunkt staatlich angeordneten Maskenpflicht im Freien bedeute, dass er grundsätzlich staatliche Strukturen ablehne und deshalb kein Repräsentant des Rechtsstaates mehr sein könnte.

Nach Ansicht des OLG ergebe sich auch nicht Anderes, sollte der Schöffe darüber hinaus - wie angeklagt - Versammlungen unter freiem Himmel ohne Anmeldung veranstaltet oder geleitet haben. Das von § 26 Versammlungsgesetz (VersG) unter Strafe gestellte Unrecht bestehe ausschließlich darin, dass einer behördlichen Meldepflicht nicht nachgekommen worden ist. Eine die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnende Grundeinstellung des Schöffen könne hierin jedoch nicht erblickt werden. Es sei außerdem auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den betreffenden "Montagsspaziergängen" ausnahmslos um friedliche Versammlungen handelte, bei der auch Grundrechte Dritter nicht beeinträchtigt worden seien, so die Richter.

pab/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

OLG Zweibrücken lehnt Amtsenthebung ab: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50385 (abgerufen am: 07.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Coronavirus
    • Meinungsfreiheit
    • Schöffen
    • Versammlungen
  • Gerichte
    • Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Plakat zum Schulstreik 04.12.2025
Schulen

Proteste gegen den Wehrdienst:

Dürfen Schüler streiken?

Am Freitag stimmt der Bundestag über die Neuregelung des Wehrdienstes ab. Für denselben Tage haben junge Menschen zu einem bundesweiten Aktionstag und Demonstrationen aufgerufen. Doch Schulstreik kollidiert mit dem Bildungsauftrag.

Artikel lesen
Der Spiegel Redaktionsgebäude in Hamburg 03.12.2025
Pressefreiheit

Bloßer "Anfangsverdacht" kann für identifizierende Berichterstattung ausreichen:

Spiegel siegt vor BVerfG wegen Wire­card-Berich­t­er­stat­tung

Im Streit um Spiegel-Wirecard-Berichte über einen früheren Manager kassiert das BVerfG einen Beschluss des OLG München. Die Richter machen deutlich, dass journalistische Berichterstattung nicht an strafprozessuale Verdachtsgrade gebunden ist.

Artikel lesen
Mehrere hundert Menschen demonstrieren in der Innenstadt von Gießen gegen die bevorstehende AfD-Veranstaltung am Wochenende, 28.11.2025 28.11.2025
Demonstrationen

Gründungstreffen der AfD-Jugendorganisation:

Gießen darf Gegen­de­mon­s­tranten auf die andere Fluss­seite schi­cken

Anlässlich der Neugründung der AfD-Jugendorganisation werden in Gießen am Wochenende 50.000 Gegendemonstranten erwartet. Die Stadt Gießen hat die Proteste in einen anderen Stadtteil verlegt. Zu Recht, wie nun der Hessische VGH befand.

Artikel lesen
Nach der Auflösung des Palästina-Kongresses am 12.04.2024 spricht ein Polizeibeamter in dem Veranstaltungsraum einen Teilnehmer an. 26.11.2025
Versammlungen

VG Berlin sieht Ermessensfehler:

Auflö­sung des "Paläs­tina-Kon­gresses" war rechts­widrig

So problematisch die einzelnen Redner auf dem "Palästina-Kongress 2024" auch waren: Die Polizei hätte die dreitägige Versammlung nicht auflösen und verbieten dürfen, so das VG Berlin. Nicht nur die Berliner Polizei handelte rechtswidrig.

Artikel lesen
Teilnehmer einer Pro-Palästina-Demo am Samstag in Düsseldorf 24.11.2025
Versammlungen

OVG NRW zu "Yalla, Intifada" und "From the River":

Welche Paläs­tina-Parolen ver­boten werden können – und welche nicht

Israels Existenzrecht in Frage zu stellen, ist nicht per se strafbar, stellte das OVG NRW klar. Zur umstrittenen Strafbarkeit von "From the River to the Sea" positionierte sich das Gericht nicht, zu "Yalla, yalla, Intifada" hingegen schon.

Artikel lesen
Demonstranten bei Sitzblockade 15.11.2025
Podcast

OpenAI verliert gegen Gema / Sitzblockaden / Voyeuristische Fotos:

"Mich wun­dert, dass Du die Ver­ur­tei­lung von Demon­s­tranten recht­fer­tigst"

Wie weit reicht die Versammlungsfreiheit, wenn andere Versammlungen gestört werden? Können Urheber bald an OpenAI mitverdienen? Und warum sind voyeuristische Fotos nicht strafbar? Dies und mehr in Folge 46 des LTO-Podcasts Die Rechtslage.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

NEU! Mit LTO Easy Apply so einfach und schnell bewerben wie nie zuvor

Zu den Top Jobs
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Re­fe­ren­tin­nen / Re­fe­ren­ten (Voll­ju­ris­tin­nen / Voll­ju­ris­ten) (m/w/d)

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) , Ham­burg

Logo von Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Voll­ju­rist*in­nen (w/m/d)

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , Bonn

Logo von Hogan Lovells International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht/Debt...

Hogan Lovells International LLP , Frank­furt am Main

Logo von Bird & Bird LLP
Re­fe­ren­dar und wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) IT- und...

Bird & Bird LLP , Frank­furt am Main

Logo von Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Voll­ju­rist*in­nen (w/m/d)

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Re­fe­ren­tin­nen / Re­fe­ren­ten (Voll­ju­ris­tin­nen / Voll­ju­ris­ten) (m/w/d)

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) , Ro­s­tock

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Bucerius Compliance Officer 2026

22.01.2026, Hamburg

Betriebsratswahl 2026

09.12.2025

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Folgen für die Fahrerlaubnis (5 Zeitstunden)

08.12.2025

Jahresrückblick Familienrecht Stand: Dezember 2025

08.12.2025

NEU - Vergütungsvereinbarungen optimal gestalten

08.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH