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OLG Stuttgart zu Marketingaktion: Annahme von Konkur­renz­gut­scheinen rechtens

02.07.2015

Rabatte (Symbolbild)

© Manuel Carmona - Fotolia.com

Eine Drogeriekette kündigte an, auch Rabattgutscheine der Konkurrenz annehmen zu wollen. Auf den ersten Blick ist das vielleicht ein wenig frech, aber nach Ansicht des OLG Stuttgart nicht rechtswidrig.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat die Berufung einer Wettbewerbszentrale zurückgewiesen, nachdem eine Drogeriemarktkette angekündigt hatte, auch Rabattgutscheine anderer Unternehmen anzunehmen (Urt. v. 02.07.2015, Az. 2 U 148/14).

Die Richter waren der Auffassung, dass allein die angegriffene Ankündigung, fremde Rabattgutscheine zu akzeptieren, nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4, Nr. 10 UWG ist - und zwar weder wenn dabei einzelne Unternehmen genannt würden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in den Händen halte, sei noch nicht dem ausgebenden Unternehmen als Kunde zuzurechnen. Die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein anzunehmen, könne daher keine unangemessene Auswirkung auf den Verbraucher darstellen. Dieser könne immer noch frei entscheiden.

Auch eine sogenannte unlautere Werbesabotage liege dem OLG zufolge nicht vor. Die Beklagte verhindere durch ihr Vorgehen eben nicht den Wettbewerb zwischen ihr und der Konkurrenz, sondern verschärfe eben diesen. Den Zugang der Wettbewerber zum Kunden werde durch die Aktion der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die Gutscheinwerbung werde durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten auch nicht sinnlos. Aus dem Einlösevorgang eines fremden Gutscheins sei keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar.

ms/LTO-Redaktion

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OLG Stuttgart zu Marketingaktion: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16080 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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