Der Streit zweier Anwälte um akademische Titel fand am Dienstag vor dem OLG Stuttgart ein Ende: Ein Stuttgarter Anwalt darf sich mit seinem von der Yeditepe Universität in Istanbul verliehenen Professorentitel nicht ohne Zusatz als "Prof. Dr." bezeichnen, urteilte das Gericht. Somit obsiegte sein juristischer Widersacher, ein anderer Stuttgarter Anwalt, der dies angemahnt hatte.
Wenn zwei sich streiten, geschieht dies in der Regel zur Freude von Rechtsanwälten. Im vorliegenden Fall stritten sich allerdings zwei Anwälte untereinander: Ein Anwalt wollte seinem Kollegen den "Prof. Dr." im Briefkopf nicht gönnen.
Prof. Dr. iur. utr. Norbert P. Flechsig, Verfügungskläger, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und ansässig im OLG-Bezirk Stuttgart, war nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart erfolgreich: Sein Anwaltskollege Dr. Rolf Gutmann, Verfügungsbeklagter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, gleichfalls ansässig im OLG-Bezirk Stuttgart, darf die Titel "Prof. Dr." nicht mehr zusätzlich zu seinem Doktortitel führen (Urt. v. 18.03.2014, Az. 12 U 193/13). Seine korrekte Betitelung lautet somit "Prof. h.c. Yeditepe Univ. Istanbul Dr. h.c. Yeditepe Univ. Istanbul".
Der Hintergrund des Rechtsstreits: Den Professor und den Ehrendoktortitel – nicht aber den regulären Doktor - verdankte Gutmann der Yeditepe Universität in Istanbul, die ihm die Grade 2010 verlieh. Diese Betitelung rufe bei Rechtssuchenden einen Irrtum über seine Qualifikation hervor und sei somit wettbewerbswidrig, argumentierte der erzürnte Widersacher.
Dieser Argumentation folgte nun das OLG. Anders als noch die Kollegen vom Landgericht gehen die baden-württembergischen Richter damit auch von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Anwälten aus, obgleich der eine Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, der andere für Verwaltungsrecht ist.
age/LTO-Redaktion
OLG Stuttgart zu türkischem Titel: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11369 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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