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OLG Stuttgart zu Porsche SE: Klage gegen Be­schlüs­se der Haupt­ver­samm­lung ab­ge­wie­sen

08.07.2015

Porsche-Logo

Foto: Basheer Tome [CC BY 2.0]

Die Anfechtungsklage eines Berliner Anwalts gegen mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung 2013 blieb ohne Erfolg. Er versuchte hiermit auch, Hintergründe über die gescheiterte Übernahme von VW 2008/09 zu erfahren.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat eine Klage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Porsche SE 2013 am Mittwoch abgewiesen (Urt. v. 08.07.2015, Az. 20 U 2/14). Der Berliner Rechtsanwalt Martin Weimann hatte mit dem Verein "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger" (VzfK) Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung vom 30. April 2013 erhoben.

Durch die angegriffenen Beschlüsse waren Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2012 entlastet und die Wahl von fünf Aufsichtsratsmitgliedern festgestellt worden. Zudem hatten die Aktionäre den Antrag der VzfK auf Abwahl des Versammlungsleiters abgelehnt.

Mit der Anfechtungsklage wollte Weimann allerdings auch Hintergründe über die gescheiterte Volkswagen-Übernahme aus dem Jahr 2008/09 erfahren. Da jedoch Gegenstand der Beschlussfassung ausschließlich das Geschäftsjahr 2012 gewesen sei, seien diese Umstände für die streitgegenständliche Hauptversammlung nicht von entscheidender Bedeutung und müssten daher auch nicht aufgeklärt werden, so nun das OLG.

Was die Entlastungsbeschlüsse angehe komme es darauf an, ob hierin ein Rechtsverstoß im Sinne des Aktiengesetzes liege. Es gehe nicht um das unmittelbare Handeln der Verwaltung oder des Aufsichtsrates. Soweit eine schwerwiegende und eindeutige Pflichtverletzung im Raum stehe, diese jedoch aus der Perspektive der Hauptversammlung noch nicht aufgeklärt sei, scheide eine Anfechtung des Entlastungsbeschlusses aus, so das Gericht. Eine Anfechtung könne nämlich nicht auf Umstände gestützt werden, die erst im Rahmen des hierauf folgenden Anfechtungsprozesses aufgeklärt werden sollten, hieß es.

Die Richter betonten auch, dass den Aufsichtsrat grundsätzlich keine Pflicht treffe, Entscheidungen des Aufsichtsrats aus vergangenen Jahren immer wieder auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das betreffe auch die Frage, ob Vorstandsvergütungen und Abfindungen zu Recht gezahlt wurde.

"Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist interessant, weil sie präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen auf Ereignisse gestützt werden kann, die vor dem eigentlichen Entlastungszeitraum, also regelmäßig dem abgelaufenen Geschäftsjahr, liegen", sagt Dr. Andreas Merkner von der Düsseldorfer Kanzlei Glade Michel Wirtz. "Insofern scheint das OLG Stuttgart hier eine enge Auffassung zu vertreten, da es in der Pressemitteilung heißt, dies sei grundsätzlich nicht möglich. Dies wird man auch vor dem Hintergrund sehen müssen, dass sich professionelle Anfechtungskläger in den letzten Jahren verstärkt auf die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen verlegt haben."

Soweit die Klage die Ablehnung des Antrags auf Abwahl des Haupversammlungsleiters betraf, werteten die Richter diese als unzulässig. Es fehle am Rechtschutzbedürfnis. Denn das hierdurch erstrebte Ziel, die übrigen Beschlüsse der Versammlung wegen der Mitwirkung eines nicht zuständigen Leiters anfechten zu können, könne nicht mit durch die isolierte Klage gegen den Abwahlbeschluss erreicht werden.

una/dpa/LTO-Redaktion

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OLG Stuttgart zu Porsche SE: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16130 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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