Ein aufsehenerregender Fall um hellseherische Beratungsleistungen hat nach der Revision zum BGH sein Ende gefunden: Ein Vergleich zwischen den Parteien schlos einen Prozess ab, in dem es zwischenzeitlich um Unmögliches, Übernatürliches, die notwendige Überzeugung und viel Geld ging.
Wie das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) am Freitag mitteilte, haben sich die beklagte Kartenlegerin und der Kläger am Vortag gütlich im Wege eines Vergleichs auf Begleichung der Klagesumme in halber Höhe und anteilige Kostenübernahme geeinigt (Az. 7 U 35/11).
Entgegen den Vorinstanzen hatte der BGH entschieden, dass eine vertragliche Vereinbarung über Lebensberatung auch mittels Kartenlegens grundsätzlich möglich ist. Die Parteien müssten nur Kenntnis haben, dass die vereinbarte Leistung nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen nachweisbar ist. Schädlich aber sei Sittenwidrigkeit, denn Beratungssuchende befänden sich meist in schwierigen Lebenssituationen.
Zur endgültigen Feststellung der Sittenwidrigkeit kam es nicht mehr. Bereits nach dem Hinweis des Senats auf deren mögliches Vorliegen konnten sich die Parteien auf den Vergleich einigen.
ssc/LTO-Redaktion
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OLG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3217 (abgerufen am: 23.04.2025 )
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