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OLG Stuttgart bestätigt Befangenheit: Sachverständige zeigt Rechtsanwalt den Vogel

25.09.2014

Ein kurzes Tippen auf die Schläfe hat eine Sachverständige die Vergütung für ihre Tätigkeit gekostet. Für das LG Stuttgart bestand die Besorgnis der Befangenheit, weil sie im Prozess dem Klägeranwalt den Vogel gezeigt haben soll. Das OLG nickte diesen Beschluss nun ab.

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Wer als Sachverständiger grob fahrlässig dafür sorgt, als potenziell befangen eingestuft zu werden, erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. So erging es einer Sachverständigen in einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Stuttgart. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit, weil sie dem Klägeranwalt den Vogel gezeigt habe, entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Beschl. v. 30.07.2014, Az. 8 W 388/13). Die Frau beschwerte sich damit erfolglos gegen den Beschluss des LG.

Die Sachverständige hatte sich nach den Feststellungen des LG mit dem Zeigefinger an die Schläfe getippt, als der Klägervertreter Ausführungen gemacht hatte. Durch diese "Kränkung" habe sie pflichtwidrig Anlass dazu gegeben, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln, heißt es in dem Beschluss des OLG. Das LG habe diese Geste korrekt als schwerwiegendes Außerachtlassen der erwartbaren Sorgfalt eingestuft. Denn jedem gerichtlichen Sachverständigen müsse einleuchten, dass hier die Grenze des Hinnehmbaren klar überschritten wurde, führte das Gericht weiter aus.

Weder LG noch OLG wollten anerkennen, dass es sich bei der Geste um einen "Reflex auf die zum x-ten Male vorgetragene, aus ihrer Sicht unberechtigte Kritik der Klägerseite" handele, wie die Betroffene zu erklären suchte. Selbst dann dürfe man als Sachverständiger nicht den Vogel zeigen, erwiderte das Gericht in dem nun bekannt gewordenen Beschluss.

Weil sie auch nach Einschätzung des OLG selbst dafür verantwortlich ist, als möglicherweise befangen eingestuft worden zu sein, erhält die Sachverständige keine Vergütung für ihre Arbeit. Das regelt § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG).

una/LTO-Redaktion

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OLG Stuttgart bestätigt Befangenheit: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13312 (abgerufen am: 15.04.2026 )

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