Drei Männer verschickten mit GPS-Trackern gespickte Pakete in die Ukraine. Laut OLG war das Teil russischer Sabotagepläne. Dass sie im Anschluss auch Brandsätze verschicken wollten, konnte das Gericht aber nicht zweifelsfrei feststellen.
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Mit GPS-Trackern Lieferrouten ausspähen, um später Brandsätze an empfindliche Ziele verschicken zu können? Das konnte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nicht zweifelsfrei feststellen und hat von drei Ukrainern nur einen verurteilt – und zwar wegen Agententätigkeit, nicht wegen eines geplanten Brandanschlags.
Der 6. Strafsenat verhängte gegen einen 30-Jährigen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Strafe gilt durch die bereits verbüßte Auslieferungs- und Untersuchungshaft vollständig als vollstreckt. Zwei Mitangeklagte im Alter von 22 und 25 Jahren sprach es frei (Urt. v. 18.08.2026, Az. 6 St 3 BJs 158/25).
Die Männer hatten im März 2025 zwei Pakete mit Autoersatzteilen und aktivierten GPS-Trackern von Deutschland in die Ukraine geschickt. Die Tracker übermittelten während des Transports Standortdaten. Hinter der Aktion stand nach Überzeugung des Gerichts eine staatliche russische Stelle, die mögliche Ziele und Transportwege für Sabotagehandlungen auskundschaften wollte.
Den Auftrag hatte der in der Schweiz lebende 30-Jährige über einen Mittelsmann aus dem russisch besetzten Mariupol erhalten. Er schaltete zwei Bekannte ein: Der 22-Jährige bestellte und verpackte die Autoteile, der 25-Jährige gab die Pakete schließlich in Köln auf.
Der Generalbundesanwalt warf den drei Männern vor, dass nach den Testsendungen Pakete mit Brandsätzen verschickt werden sollten. Diese sollten sich in Deutschland oder auf dem Weg in die Ukraine entzünden und möglichst großen Schaden anrichten.
Keine Verabredung zur schweren Brandstiftung
Angeklagt war keine vollendete Brandstiftung, sondern deren strafbare Vorstufe: eine Verabredung zur schweren Brandstiftung nach § 30 Abs. 2 Variante 3 in Verbindung mit § 306a Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB).
Weil § 306a StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht und damit ein Verbrechen ist, kann schon die Verabredung zur Tat strafbar sein. Dafür müssen sich aber mindestens zwei tatsächlich zur Tat entschlossene Personen darauf einigen, als Mittäter ein hinreichend konkretisiertes Verbrechen zu begehen. Nicht jedes Detail muss feststehen, der Plan darf aber auch nicht völlig vage bleiben.
Genau daran fehlte es in diesem Fall laut dem OLG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich weder ein zumindest in groben Zügen konkretisierter Plan für Brandsatzpakete feststellen noch beweisen lassen, dass die Angeklagten darin eingeweiht waren oder sich zur Mitwirkung bereithielten. Auch Chatnachrichten, Zeugenaussagen, Durchsuchungen und Erkenntnisse des Verfassungsschutzes belegten den erforderlichen Vorsatz nicht.
Trotzdem Verurteilung wegen Agententätigkeit
Kein konkret nachgewiesener Plan, Brandsätze zu verschicken, aber trotzdem eine Haftstrafe wegen Agententätigkeit – das klingt auf den ersten Blick widersprüchlich, ist es aber nicht. § 87 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst bereits das Auskundschaften von Sabotageobjekten im Auftrag einer ausländischen Regierung oder Einrichtung. Zu den möglichen Sabotagehandlungen gehören nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch Brandstiftungsdelikte.
Bei dem 30-Jährigen sah das OLG den dafür erforderlichen Vorsatz als erwiesen an. Er habe gewusst, dass es vor allem um die GPS-Tracker ging, konspirativ gehandelt und versucht, eigene Spuren zu vermeiden, so das OLG. Ein ideologisches Motiv nahm das Gericht dabei nicht an. Wahrscheinlicher sei, dass er wegen der versprochenen Bezahlung handelte. Solche nachrichtendienstlich nicht ausgebildeten und leicht ersetzbaren Helfer werden häufig als "Wegwerf-Agenten" bezeichnet.
Bei den beiden jüngeren Angeklagten ließ sich dagegen nicht nachweisen, dass sie den Sabotagezweck auch nur für möglich hielten und billigten. Sie erhielten keine Bezahlung und kannten die Hintermänner nicht näher. Auch der Vorsatz für eine geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB fehlte nach Auffassung des OLG. Die bloße Mitwirkung an einem dubiosen Paketversand genüge nicht für eine Verurteilung.
Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft versagte der Senat den Freigesprochenen aber: Sie hätten die Strafverfolgung durch ihr grob fahrlässiges Verhalten selbst verursacht, § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG. Dagegen können sie noch sofortige Beschwerde einlegen.
Mutmaßliche Sabotageakte häufen sich
Bereits im Juli 2024 geriet im DHL-Logistikzentrum am Flughafen Leipzig/Halle ein Luftfrachtpaket in Brand – kurz bevor es in ein Flugzeug geladen werden sollte. Der damalige Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang erklärte, nur ein glücklicher Zufall habe verhindert, dass sich der Brandsatz während des Fluges entzündete.
Nach Angaben von Eurojust, der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, gehörte die Sendung zu vier selbstentzündlichen Paketen aus Litauen. Weitere Pakete brannten in einem britischen Lager und in einem Lastwagen in Polen. Die Ermittler vermuten, dass die Taten im Auftrag des russischen Militärgeheimdienstes begangen wurden.
Weiterhin wurde Anfang August 2026 am Flughafen Leipzig/Halle in der Nähe eines ukrainischen Frachtflugzeugs eine Drohne mit Sprengstoff und Zünder gefunden. Kurz darauf kollidierte eine durchstartende DHL-Maschine mit einem unbekannten Flugobjekt, möglicherweise einer zweiten Drohne. Wer dahintersteckt, ist bislang nicht gesichert. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) sprach dennoch von einer neuen Gefahrenqualität und einem "hybriden Anschlagsszenario". Deutschland sei "tägliches Ziel hybrider Kriegsführung".
LTO hat den Drohnenfall bereits völker- und verfassungsrechtlich eingeordnet. Isoliert erreicht er danach nicht die Schwelle eines bewaffneten Angriffs im Sinne von Art. 51 UN-Charta oder Art. 115a Grundgesetz. Hybride Operationen bewegen sich typischerweise gerade in dieser Grauzone: Sie setzen einzelne Nadelstiche, testen den Gegner und verschleiern ihre Urheber.
dpa/vv/LTO-Redaktion
OLG Stuttgart verurteilt "Wegwerf-Agenten": . In: Legal Tribune Online, 19.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60671 (abgerufen am: 13.09.2026 )
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