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19403

OLG Stuttgart zu Dashcam-Aufnahmen: In Straf- und Buß­geld­sa­chen als Beweis ver­wertbar

18.05.2016

Dashcam

© pondchao - Fotolia.com

Das OLG Stuttgart hat zur umstrittenen Problematik von Beweisverwertungsverboten von Dashcam-Aufnahmen entschieden. Jedenfalls in einem Bußgeldverfahren wegen schwerer Verkehrsordnungswidrigkeiten hält es die Verwertung eines Videos für zulässig.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer sog. Dashcam aufgenommen hat (Beschl. v. 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15). Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel.

Als Dashcam wird eine kleine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs bezeichnet, die während der Fahrt aufzeichnet. Das Amtsgericht (AG) Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den Tatnachweis konnte das AG allein aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer Dashcam aufgenommen hatte. Das OLG hat dieses Urteil nun bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Verkehrssünders verworfen.

Dabei hat der Senat offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer Dashcam durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch- elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt. Denn jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren, so die Stuttgarter Richter. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Bußgeldbehörden müssen Verwertbarkeit prüfen

Dass das AG im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung berücksichtigte das Gericht zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall.

Der Senat hob zugleich hervor, dass schon die Bußgeldbehörden bei der Einleitung des Verfahrens die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen hätten. Dabei müssten sie die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abwägen. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes stehe es den Behörden frei, ein Verfahren, das ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels Dashcam beruht, nicht weiter zu verfolgen.

Rechtsfragen, die sich beim Einsatz von Dashcams stellen, sind seit einiger Zeit in der – auch zivil- und verwaltungsrechtlichen – Rechtsprechung und Literatur stark umstritten und werden uneinheitlich beantwortet. Auch der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte sich im Januar 2016 mit dieser Thematik befasst.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Stuttgart zu Dashcam-Aufnahmen: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19403 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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