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OLG Stuttgart zum neuen Straftatbestand § 315d StGB: Auch Flucht vor Polizei kann "Rennen" sein

08.08.2019

Raser (Symbol)

(c) Martina Berg - stock.adobe.com

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass auch Fälle der "Polizeiflucht" dem neuen Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" unterfallen können. Eine Differenzierung nach den Motiven hielt das Gericht für sinnwidrig. 

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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass auch Fälle der sogenannten "Polizeiflucht" dem seit 13. Oktober 2017 geltenden, neuen Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" nach § 315d Strafgesetzbuch (StGB) unterfallen können (Beschl. v. 04.07.2019, Az.4 Rv 28 Ss 103/19).

Der Angeklagte war im Mai 2018 vor einer Polizeistreife geflüchtet, die ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte. Dabei überfuhr er mehrere rote Ampeln, schnitt an unübersichtlichen Stellen die Kurven und überschritt die Geschwindigkeitsbegrenzungen um bis zu 110 km/h. Die Polizeibeamten mussten die Verfolgung wegen des Risikos für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer schließlich abbrechen.   

Der Mann war dafür vom Amtsgericht (AG) Münsingen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein wurde eingezogen. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten festgesetzt. Hiergegen legte er die Sprungrevision zum OLG ein. 

Ziel des Wettbewerbs nicht Sieg, sondern gelungene Flucht

Diese blieb jedoch ohne Erfolg. Das AG habe fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wie es der Tatbestand des § 315d in Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt. Dies verlange laut OLG nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren. Ausreichend sei vielmehr das Abzielen auf eine relative, eine nach den Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit.

Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, müsse auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall festgestellt werden, könne in den Fällen der "Polizeiflucht" eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. 

Dafür sprechen nach Ansicht der Stuttgarter Richter sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Begründung zum Vorschriftstext. Die Flucht sei schließlich von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich gerade die in der Gesetzesbegründung genannten besonderen Risiken wiederfänden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs hier nicht im bloßen Sieg, sondern in der gelungenen Flucht liege. 

Die risikobezogene Vergleichbarkeit mit den sportlichen Wettbewerben liegt nach Ansicht des Gerichts auf der Hand. Die Richter hielten es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Vorschrift und der intendierten Abgrenzung zwischen Fahrten mit Renncharakter - und damit abstrakt höherem Gefährdungspotential - und bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen daher für sinnwidrig, allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Stuttgart zum neuen Straftatbestand § 315d StGB: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36953 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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