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OLG Stuttgart bejaht Verweigerungsrecht: VW-Zulie­ferer Bosch muss keine internen Unter­lagen vor­legen

04.03.2019

Akten (Symbolbild)

© GaToR-GFX - stock.adobe.com

Der Automobil-Zulieferer Bosch muss in einem Schadensersatzprozess zweier Anleger-Firmen gegen VW keine internen Unterlagen offenlegen. Doch die Entscheidung des OLG Stuttgart hat für die Firma auch einen unangenehmen Beigeschmack.

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Der Autozulieferer Bosch muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart keine internen Unterlagen zum Diesel-Abgasskandal bei VW herausgeben. Das Unternehmen berufe sich zu Recht auf ein Verweigerungsrecht, entschied das OLG Stuttgart am Montag und kippte damit eine anders lautende Entscheidung des Stuttgarter Landgerichts (LG) vom Sommer 2018 (Az. 22 O 205/16, 22 O 348/16).

Das LG hatte im Juli die Auffassung vertreten, dass Bosch sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne und die Unterlagen, darunter E-Mail-Wechsel zwischen Beschäftigten des Zulieferers und VW-Mitarbeitern, herausgeben müsse. Bosch hatte dagegen Beschwerde vor dem OLG eingelegt. Die nun gefällte Entscheidung ist bindend, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

In den Verfahren, um die es geht, war der Zulieferer eigentlich gar nicht selbst beteiligt. Die zugrundeliegenden Klagen von VW-Anlegern richten sich gegen die Volkswagen-Dachgesellschaft Porsche SE (PSE). Geklagt hatten zwei internationale Investment-Fonds mit Sitz in New York, die der Holding - und auch VW selbst - vorwerfen, die Finanzmärkte zu spät über das im September 2015 bekanntgewordene Dieseldrama informiert zu haben. Mit den Bosch-Unterlagen wollten sie ihre Darstellung untermauern. Der Zulieferer ist in den VW-Skandal verwickelt, weil er die fragliche Software lieferte, mit deren Hilfe VW die Abgasreinigung bei Dieselfahrzeugen manipuliert hatte.

OLG: Bosch könnte VW-Kunden für Dieselsoftware schadensersatzpflichtig sein

Bosch machte in dem Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen nach § 384 Zivilprozessordnung geltend, nach dem u. a. Fragen nicht beantwortet werden müssen, deren Beantwortung für einen Zeugen zu einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden führen könnte.

Diese Gefahr - von der Vorinstanz noch verneint, sah das OLG nun gegeben. Es bestehe die Möglichkeit, so der 1. Zivilsenat, dass die Herausgabe der Unterlagen für die Firma einen unmittelbaren Schaden verursachen würde. Entgegen der Auffassung des LG war man der Meinung, dass Bosch durch Vorlage der begehrten Unterlagen möglicherweise Gefahr laufe, im Zusammenhang mit der Motorsteuerungssoftware deliktisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden - eine Feststellung, die dem Zulieferer wohl nicht behagen dürfte.

So hätten schon diverse Landgerichte, auch das Stuttgarter LG, Schadensersatzansprüche von VW-Kunden gegen die Volkswagen AG wegen der manipulierten Abgassoftware bejaht, was durchaus auch eine Haftung des Zulieferers als Teilnehmer eine vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung möglich erscheinen lasse, so das OLG. Schließlich habe man an die Software-Module "letzte Hand angelegt" und habe um die Funktionsweise der Software einschließlich der verbotenen Abschalteinrichtungen gewusst. Demnach könnten VW-Kunden nach § 830 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch direkt gegen Bosch vorgehen.

Ob solche Ansprüche tatsächlich bestünden, könne man aufgrund der vorliegenden Unterlagen zwar nicht beurteilen, betonte das OLG. Allein die plausible Möglichkeit ließ das Gericht aber für ein Verweigerungsrecht ausreichen.

Gegen Bosch selbst laufen im Zuge des VW-Skandals Ermittlungen. In den USA muss sich der Zulieferer unter anderem einer Sammelklage von Autobesitzern stellen.

mam/LTO-Redaktion/dpa

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OLG Stuttgart bejaht Verweigerungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34185 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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