Die juristische Posse um einen Schulbesuch in einer Moschee hat ihr Ende gefunden. Die Eltern eines Schülers müssen ein Bußgeld zahlen, weil sie ihren Sohn nicht zur Schule schickten, als ein Moscheebesuch geplant war*.
Nun steht es fest: Weil sie ihren Sohn nicht im Rahmen eines Schulausflugs eine Moschee besuchen ließen, müssen die Eltern ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro zahlen. Wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) am Dienstag bekannt gab, ließ man die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts (AG) nicht zu, womit die Entscheidung rechtskräftig ist (Beschl. v. 04.04.2019, Az. 1 Ss OWi 177/18 (63/19)).
Der Streit um den verweigerten Moscheebesuch schwelt schon länger. Der Schüler, damals 13 Jahre alt, besuchte im Jahr 2016 die 7. Klasse eines Gymnasiums. Auf dem Lehrplan für das Fach Erdkunde stand u. a. der "Besuch eines islamischen Kulturzentrums, einer Moschee". Als es zu dem Besuch kommen sollte, weigerten sich die Eltern des Jungen, beide konfessionslos, aus religiösen Gründen, der Teilnahme ihres Sohnes zuzustimmen. Obwohl die Schulleiterin auf der Notwendigkeit des Besuchs insistierte, schickten sie ihren Sohn schließlich am fraglichen Tag nicht in die Schule.
Daraufhin wurde ein Bußgeld wegen vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs gegen beide Elternteile in Höhe von jeweils 25 Euro verhängt. Auf den Einspruch gegen den Bescheid stellte das AG Meldorf das Verfahren zunächst noch aus formalen Gründen ein, was vom OLG aber revidiert wurde. Das AG musste somit erneut entscheiden und bestätigte sodann die Bußgelder.
Die Eltern wollten auch gegen diese Entscheidung vorgehen und stellten einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den der I. Bußgeldsenat des OLG Schleswig nun zurückwies. Dabei entschied der Senat ausdrücklich nicht über die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es seien allerdings keine entscheidungserheblichen Fragen aufgeworfen worden. Denn das Amtsgericht habe die Bußgelder bereits darauf gestützt, dass die Eltern nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhindert hätten, sondern auch den Schulbesuch in den davorliegenden vier Stunden. Schon das rechtfertige die Verurteilung zu den vergleichsweise moderaten Geldbußen, befand das OLG.
*Klargestellt am Tag der Veröffentlichung; 16.42 Uhr
mam/LTO-Redaktion
OLG bestätigt Bußgeld für Eltern: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34821 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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