Die Geschäftsführerin einer GmbH hat nach einer Geschlechtsumwandlung keinen Anspruch darauf, dass ihre früheren männlichen Vornamen vollständig aus dem Handelsregister gelöscht werden. Einen entsprechenden Antrag hat das Schleswig-Holsteinische OLG zurückgewiesen.
Die als Mann geborene Geschäftsführerin hatte nach der Geschlechtsangleichung weibliche Vornamen erhalten und beantragt, den Namenswechsel im Handelsregister eintragen zu lassen. Die früheren Namen wurden aber nicht vollständig gelöscht. Die Frau befürchtete Nachteile, weil entweder ein Geschäftsführerwechsel angenommen werden könnte oder sie in ihrer Intimsphäre bloßgestellt werde. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) bestätigte nun das Vorgehen des Registergerichts und lehnte den Antrag auf vollständige Löschung der männlichen Vornamen ebenfalls ab.
Der 2. Zivilsenat begründete seine Entscheidung mit einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem vollständigen Handelsregister gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die früheren Namen seien nur noch in einem chronologischen Register-Auszug nachzulesen. Damals seien sie korrekt gewesen (Beschl. v. 17.04.2014, Az. 2 W 25/14).
Die Frau hat Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichthof eingelegt.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OLG Schleswig-Holstein zu Handelsregister: . In: Legal Tribune Online, 23.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12079 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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