OLG Schleswig zu veganer Spirituose: Likör ohne Ei darf "Likör ohne Ei" heißen

16.09.2026

Im Verfahren um den veganen "Likör ohne Ei" hat der Hersteller beim wichtigsten Streitpunkt obsiegt: Der Name darf bleiben. Doch für Werbung muss jede Nennung des Wortes "Eierlikör" künftig unterbleiben, hat das OLG Schleswig entschieden.

Der "Likör ohne Ei" bleibt der "Likör ohne Ei". Die Verwendung des Begriffs ist für einen veganen Likör zulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig auf eine Unterlassungsklage des Spirituosenverbands hin entschieden (Urt. v. 16.09.2026, Az. 6 U 49/25). Die Verwendung des Begriffs "Eierlikör" in der Werbung muss der Hersteller aber künftig unterlassen. 

Die Nachlass Warlich GmbH aus dem schleswig-holsteinischen Henstedt-Ulzburg (Kreis Segeberg) hat den Begriff "Likör ohne Ei" für ihre vegane Spirituose auf Sojabasis mit Rum gewählt. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie befürchtete eine Verwirrung der Verbraucher und zog gegen den Hersteller vor Gericht. Er klagte auf Unterlassung nach §§ 8, 3, 3a Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. Art. 10 Abs. 7 EU‑Spirituosen-Verordnung. Nach dieser Verordnung sind irreführende Produktbezeichnungen unzulässig. Der Verband ist überzeugt, die Bezeichnung "Eierlikör" sei nur für Produkte zulässig, die Eier enthielten. Bereits die bloße Bezugnahme auf Eier sei unzulässig. 

Vor dem Landgericht (LG) Kiel unterlag der Verband auf ganzer Linie, da es sich nicht um eine "vereinnahmende Anspielung", sondern lediglich um eine "abgrenzende Anspielung" handele (LG Kiel, Urt. v. 28.10.2025, Az.: 15 O 28/24). Doch dabei sollte es vor dem OLG nicht bleiben. 

Name ja, Werbung mit "Eierlikör" nein

Der Sechste Senat entschied: Die Verwendung der Bezeichnung "Likör ohne Ei" für einen veganen Eierlikör sei grundsätzlich zulässig, die Verwendung des Begriffs "Eierlikör" in der Werbung für das Produkt sei hingegen unzulässig.

Die Bezeichnung "Likör ohne Ei" verwende weder den Begriff "Eierlikör" noch spiele sie in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie "Eierlikör" an. Die gedankliche Verbindung zu herkömmlichem Eierlikör entstehe erst durch Konsistenz und Farbe des Produktes. Das äußere Erscheinungsbild eines Produktes falle aber nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung. 

Hätte der Hersteller einen klaren Likör unter dieser Bezeichnung in einer durchsichtigen Flasche vermarktet, käme trotz der Bezeichnung "Likör ohne Ei" niemand auf die Idee, dass es sich um so etwas wie Eierlikör handeln könnte, so der Senat. Eine Anspielung, die durch das Erscheinungsbild des Getränks entstehe, sei von der Verordnung nicht umfasst.

Den Begriff "Eierlikör" darf der Hersteller jedoch nicht mehr verwenden. Denn der Begriff erfordert einen Mindestgehalt von 140 Gramm Eigelb je Liter – und den enthält der vegane Likör natürlich nicht. Das schließt Formulierungen mit einer eindeutigen Nähe zu Eierlikör ein, wie etwa die Slogans "der wie Eierlikör schmeckt" oder "Alternative zu Eierlikör".

Keine gedankliche Verbindung zum Ei-Produkt

Den Schutzverband der Spirituosen-Industrie, dessen Vorsitzender der Geschäftsführer des Eierlikörherstellers Verpoorten, William Verpoorten, ist, vertrat vor dem OLG wie schon vor dem LG Dr. Christofer Eggers, Partner bei Squire Patton Boggs in Frankfurt. "Das Gericht hat sämtliche Bezugnahmen wie 'veganer Eierlikör' oder 'Alternative zu Eierlikör' verboten", teilte er gegenüber LTO mit. Lediglich für die Bezeichnung "Likör ohne Ei" habe es ein pauschales Verbot abgelehnt, weil sie theoretisch auch für eine wasserklare Flüssigkeit in durchsichtiger Flasche verwendet werden könne. Die verbotene Anspielung komme nur dann zustande, wenn eine gelbliche, opake Flüssigkeit verwendet werde. "Genau darum ging es aber in dem Fall. Diese Haarspalterei des OLG wird kaum jemand nachvollziehen können", meint der Anwalt. Sein Fazit: "Die Firma Warlich wird ihren Likör also zukünftig ohne Farbstoff und Verdickungsmittel herstellen müssen." 

Verdickungsmittel verwendet die Firma laut ihrem Anwalt nicht, das sei ein Gerücht, so Peter Weiler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz von Mueller.Legal aus Berlin, gegenüber LTO. Das Produkt enthalte "natürliche Farbstoffe und keinerlei Verdickungsmittel". Weiler hatte den beklagten Unternehmer Ole Wittmann in beiden Instanzen vertreten. "Das Gericht folgt erfreulicherweise unserer Auffassung, dass der Produktname 'Likör ohne Ei' keine gedankliche Verbindung zur Kategoriebezeichnung 'Eierlikör' herstellt. Entsteht diese Verbindung erst durch Farbe und Konsistenz des Produktes, darf daraus kein Verbot des Namens folgen – denn solche Merkmale schützt die Spirituosenverordnung gerade nicht", so Weiler. 

Hinsichtlich des rechtlichen Maßstabs liege die Entscheidung auf einer Linie mit einem aktuellen Urteil des Hanseatischen OLG (Urt. v. 02.04.2026, Az. 3 U 57/25), wonach nicht bereits jede "irgendwie geartete" Assoziation mit einer Spirituosenkategorie für die Annahme einer Anspielung ausreiche.

Beide Seiten prüfen Revision zum BGH

Das Berufungsurteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es bei der Auslegung der Spirituosenverordnung um grundsätzliche Rechtsfragen gehe, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein könnten und höchstrichterlich noch nicht geklärt seien. 

Beide Seiten gaben an, eine Revision zu prüfen.

tap/tas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Schleswig zu veganer Spirituose: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60893 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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