Unklare Aussagen eines Sachverständigen können ihn teuer zu stehen kommen. Das gilt auch, wenn sie sich nur in der Zusammenfassung seiner Expertise finden. Nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil haftet der Gutachter in solchen Fällen für eventuelle Folgekosten oder Schäden.
Der Ingenieur sei trotz des im Detail richtigen Gutachtens schadenersatzpflichtig, so die Richter. Die Frage, ob ein Bauvorhaben realisierbar sei, müsse eindeutig beantwortet werden (Urt. v. 22.02.2011, Az. 4 U 155/09).
Das Oberlandesgericht (OLG) gab mit seinem grundlegenden Urteil der Schadensersatzklage eines Bauherrn statt, der 500.000 Euro von einem
Ingenieur wollte. Der Kläger hatte eine Geothermieanlage bauen wollen und den Ingenieur mit Bodenuntersuchungen beauftragt. Dieser ermittelte die maßgebenden Bodenwerte im Detail zutreffend, formulierte in seiner Zusammenfassung aber "nebulös", es bestünden nur geringe Risiken für das Vorhaben. Der Bauherr ließ die Anlage daraufhin bauen, ihr Betrieb musste aber später eingestellt werden, weil der Boden doch ungeeignet war.
Nach Ansicht des Gerichts muss insbesondere der zusammenfassende Teil eindeutig sein, da Bauherren sich erfahrungsgemäß nicht mit den Details beschäftigten. Trotz seines vergleichsweise geringen Honorars von 12.000 Euro muss der Ingenieur daher den vollen Schaden ersetzen.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Saarbrücken: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3090 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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