Gaststätten dürfen ihre Gasträume nicht künstlich kleinrechnen, um als Raucherkneipe durchzugehen. Dies entschied das OLG Rostock in einem am Freitag bekannt gewordenen Bußgeldverfahren.
Gaststätten müssten zwingend besonders abgetrennte Räume für Raucher haben, so das Oberlandesgericht (OLG) Rostock. Es komme dabei nicht auf die Zahl der Sitzplätze oder die Größe Grundfläche unter Tischen und Stühlen an, sondern auf die Grundfläche des gesamten Gastraums (Beschl. v. 15.07.2013, Az. Ss-OWi 84/13).
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfen Betreiber von Gaststätten mit bis zu 75 Quadratmetern selbst entscheiden, ob sie Speisen anbieten oder Raucherlokale führen. Die Pub-Besitzerin hatte in ihrem deutlich größeren Lokal Billardtische und Tischtennisplatten aufgestellt. Diese Bereiche samt Gänge zog sie von der Gesamtfläche des Raumes ab und deklarierte lediglich die mit Tischen und Stühlen für Gäste bestückten Areale als Gastbereich. Dies sei weder durch die Entscheidung der Verfassungsrichter noch durch die Verwaltungsvorschrift des Schweriner Sozialministeriums gedeckt, entschied das OLG nun.
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG Rostock zum Nichtraucherschutzgesetz: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9182 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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