OLG Rostock zu Kreuzfahrt-Reisebedingungen: Umbu­chen und Stor­no­ge­bühr ver­langen können geht zu weit

07.09.2026

Stornogebühr, Umbuchung und Quarantänekosten: Mehrere Klauseln in den Bedingungen eines Kreuzfahrt-Reiseveranstalters halten der rechtlichen Prüfung durch das OLG Rostock nicht stand.

Ein Kreuzfahrtveranstalter darf bei einer Teilstornierung eines Reiseteilnehmers keine Stornogebühr von 80 Prozent des anteiligen Reisepreises verlangen und sich zugleich vorbehalten, die verbleibenden Gäste von der ursprünglichen Drei- oder Vierbettkabine auf eine andere Kabine umzubuchen. Eine solche Klausel ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschieden (Urt. 23.07.2026, Az. 2 UKI 2/25). Der Reiseanbieter Aida Cruises darf diese und zwei weitere Klauseln nicht mehr verwenden. 

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Verband hielt mehrere Klauseln in den Reisebedingungen des Pauschalreisevertrags für Kreuzfahrten für unwirksam. Er erhob daher eine Unterlassungsklage gem. § 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG). Das Gesetz gibt bestimmten Stellen wie Verbraucherzentralen und Wirtschaftsverbänden die Möglichkeit, gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorzugehen. Das OLG Rostock gab der Klage in weiten Teilen statt. 

Stornierungspauschale und Umbuchung dürfen nicht kumuliert werden

Eine Klausel sah vor, dass Passagiere im Falle einer Teilstornierung eines Reiseteilnehmers pauschal eine Stornierungsgebühr i.H.v. 80 Prozent des Kaufpreises tragen müssten. Wenn eine Dreier- oder Viererbelegung der Kabine vorgesehen war, sollte Aida zudem eine Umbuchung in eine andere Kabine vornehmen dürfen. 

Das Gericht hielt diese Kombination von Regelungen gem. §§ 307, 309 Nr. 5 a) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für unwirksam. Gem. § 309 Nr. 5 a) ist eine Klausel dann unwirksam, wenn ein pauschaler Schadensersatzanspruch vereinbart ist, der "den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnliche eintretende Wertminderung übersteigt”.

Eine für drei oder vier Personen geeignete Kabine könne insbesondere bei einer frühzeitigen Stornierung oftmals noch anderweitig vermarktet werden, so das OLG. Gleichzeitig könnte der Veranstalter nach dieser Klausel eine pauschale Stornierungsgebühr verlangen, obwohl durch die Stornierung im Falle einer weiteren Vermarktung tatsächlich kein Schaden entstünde. Durch diesen sogenannten Summierungseffekt ergebe sich, dass die Klausel zur pauschalen Geltendmachung von 80 Prozent der Reisekosten unwirksam ist, da diese Klausel nicht auf den Fall einer Zweibettkabine beschränkt wurde. Bei Buchung einer Zweibettkabine sei die Klausel jedoch nicht zu beanstanden.

Wer trägt die Kosten eine Quarantäne

Außerdem hielt der Senat eine Klausel für unwirksam, nach der Reisende die Mehrkosten durch eine Quarantäne selbst tragen müssen. Diese Klausel stehe im Widerspruch zu § 651l BGB. Demnach liegt das Kostenrisiko für Reisemängel beim Reiseveranstalter. Diese Vorschrift sei auch im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände anwendbar. Daher hätten Reiseveranstalter im Falle einer allgemeinen, für das Schiff geltenden Quarantäneanordnung die Kosten zu tragen, da es sich dabei um einen Reisemangel i.S.d. § 651i Abs. 2 handle, so das OLG.

Anders sei die Situation bei individueller Quarantäneanordnung einzelner Fahrgäste. Hier liege kein Reisemangel vor. Jedoch differenziere die Klausel gerade nicht zwischen den Arten der Quarantäne. Daher würden die gesetzlichen Pflichten aus §§ 651a ff BGB unterlaufen. Bei diesen handele es sich aber um Mindestanforderungen, von denen gem. § 651y nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden dürfe. 

Im Übrigen sei diese Klausel nicht transparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar sei, welches Kostenrisiko er durch die Klausel eingeht, so das OLG. Der Begriff der "Mehrkosten" umfasse eine unüberschaubare Vielzahl an Kostenpunkten. Neben den aufgezählten Kosten für Verpflegung und Unterkunft könnten auch Kosten für medizinische Versorgung oder Liegegebühren des Schiffes anfallen. Da die Kostenpunkte jedoch nicht einzeln benannt worden seien, sei die Regelung intransparent und damit unwirksam.

Keine Entschädigung bei Kündigung?

Eine weitere angegriffene Klausel gab dem Kapitän das pauschale Recht, Passagiere entschädigungslos von Bord zu verweisen. Auch diese darf Aida zukünftig nicht mehr verwenden. 

Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, dass dies eine entschädigungslose Kündigung darstelle, welche ohne Abwägung der Verhältnismäßigkeit einseitig belastend sei. Ebenso wie die Regelung, dass auch im Falle einer ungerechtfertigten Verweisung von Bord kein Entschädigungsanspruch entstehen solle. Den Unterlassungsanspruch hatte Aida jedoch anerkannt, weswegen das OLG hierzu keine Entscheidung traf. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, jedoch kann dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben werden. 

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Rostock zu Kreuzfahrt-Reisebedingungen: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60812 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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