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19877

OLG Oldenburg zu mittelalterlichem Schaukampf: Kein Scha­dens­er­satz für Rol­len­spieler

04.07.2016

Ein nachgespielter Ritterkampf (Symbolbild)

© GChristo - Fotolia.com

Beim Kampf zweier als Ritter und Räuber verkleideter Rollenspieler kam es zu teils ernsthaften Verletzungen. Das OLG Oldenburg bestätigte jetzt das klageabweisende Urteil der Vorinstanz: Wer mitmacht, wisse über die Risiken Bescheid.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat das abweisende Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück über eine Zivilklage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Verletzungen bei einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung (Live Action Role Playing) mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss bestätigt (Beschl. v. 28.04.2016, Az. 3 U 20/16).

Der als "Ritter" teilnehmende Kläger hatte dem beklagten "Räuber" vorgeworfen, ihn bei einer mittelalterlichen Kampfszene im Rahmen eines Live-Rollenspiels mit einer Schaumstoffkeule schwer am Auge verletzt zu haben. Beim Kläger sei ein Dauerschaden eingetreten, seine Sehfähigkeit könne aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden.

Das LG Osnabrück hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Der dort zuständige Richter sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der beklagte Spieler den festgestellten Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt habe. Wegen eines fahrlässigen Kopftreffers stehe dem Geschädigten aber kein Schadensersatz zu. Denn zum einen würden die Regeln der LARP-Veranstaltung, an der die Parteien teilgenommen hatten, lediglich vorsätzliche Kopftreffer verbieten, zum anderen sei dem klagenden Teilnehmer bekannt gewesen, dass es bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen könne.

Soweit er dennoch an den Kampfszenen teilgenommen habe, habe er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.

Gleiche Grundsätze wie bei Kampfsportarten

Der 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat die dagegen eingelegte Berufung des "Ritters" zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des LG, wonach die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Verschuldenshaftung beziehungsweise zum Verschuldensmaßstab bei Kampfsportarten auf das in Frage stehende Live-Rollenspiel übertragen werden können.

Denn hier wie da kämpften gegnerische Mannschaften nach einem Regelwerk in einer Weise gegeneinander, die auch bei regelgerechtem Verhalten die Gefahr von Verletzungen mit sich bringe. Eine Haftung komme in diesen Fällen - auch im Falle einer "im Eifer des Gefechts" erfolgten Regelverletzung - nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Spielvorgaben in Betracht. Eine Sorgfaltspflichtverletzung dieser Qualität habe jedoch von dem LG rechtsfehlerfrei nicht festgestellt werden können.

Das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 28.01.2016 ist damit rechtskräftig.

ms/LTO-Redaktion

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OLG Oldenburg zu mittelalterlichem Schaukampf: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19877 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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