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Unvernünftiges Verhalten: Stadt haftet nicht bei Kopf­sprung in Bagger­see

08.06.2015

Die Hinweisschilder der Stadt sollten ernst genommen werden

© htphotography - Fotolia.com

Auch wenn das Wetter momentan dazu lockt: Bevor man illegal Baden geht, sollte man das Gewässer auf Gefahren überprüfen. Schmerzensgeld gibt es im Falle des Falles nämlich keins.

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Nach einem Kopfsprung in einen Baggersee ist ein querschnittsgelähmter Mann mit seiner Schmerzensgeldklage gegen die Stadt Bramsche gescheitert. Über das Aufstellen von Verbotsschildern hinaus habe die Stadt keine weiteren Sicherungsmaßnahmen vornehmen müssen, um das Badeverbot an dem See umzusetzen, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Beschl. v. 7.10.14, Az. 6 U 140/14). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die dagegen erhobene Nichtszulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Stadt Bramsche ist Eigentümerin des Hasesees. Sie hatte mit fünf Warnschildern darauf hingewiesen, dass das Baden in dem See verboten ist. Im Sommer 2010 fuhr der damals 22-jährige Kläger früh morgens mit Freunden zum See, rannte zum Ufer und sprang kopfüber ins Wasser. Da der Uferbereich an der Stelle nicht tief genug war, verletzte sich der Mann dabei schwer. Er zog sich insbesondere eine Querschnittslähmung zu und verlangte mit der Klage u.a. die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 70.000 Euro.

Die Richter am OLG konnten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststellen. Die Stadt sei nicht verpflichtet, neben den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen zur Umsetzung des Badeverbotes vorzunehmen. Soweit an dem See tatsächlich verbotswidrig ein "wildes" Baden stattfinde, geschehe das auf eigene Gefahr der Badenden. Der Mann habe sich bewusst über das Badeverbot hinweggesetzt. Er habe dabei nicht davon ausgehen dürfen, dass das Baden an dem See ungefährlich sei.

Gefahren drängen sich selbst bei geringem Nachdenken auf

Schließlich habe sich der Mann auch nicht deshalb verletzt, weil er verbotener Weise in dem See gebadet habe. Der hier eingetretene bedauerliche Unfall beruhe auf einem aus dem Lauf vorgenommenen Kopfsprung des Klägers in ein Gewässer an einem vorher nicht untersuchten Uferbereich. Selbst bei Annahme einer der Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflicht würde diese jedenfalls nicht so weit gehen, andere von allen möglichen selbstschädigenden Handlungen abzuhalten. Bei dem Sprung habe die Gefährlichkeit von vornherein auf der Hand gelegen. Kein vernünftiger Mensch, so die Richter, würde wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängten, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer springen.

acr/LTO-Redaktion

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Unvernünftiges Verhalten: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15776 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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