OLG Oldenburg zu manipulierter E-Mail: Auto­käufer über­weist 17.000 Euro an Betrüger

13.08.2026

Eine manipulierte E-Mail führte dazu, dass ein Autokäufer den Kaufpreis an Betrüger überwies. Das OLG Oldenburg entschied: Gegenüber dem Autohaus ist die Zahlung damit nicht erfüllt. Der Käufer muss also noch einmal 17.000 Euro zahlen.

Der Käufer eines Autos ist auch dann immer noch zur Zahlung verpflichtet, wenn er den Kaufpreis bereits an einen Betrüger gezahlt und der Verkäufer kein Geld bekommen hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden (Beschl. v. 17.04.2026, Az. 5 U 89/25).

Der Klage lag ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw zum Preis von knapp 17.000 Euro zugrunde. Einige Tage nach Vertragsschluss fragte die Tochter des Käufers per E-Mail beim Autohaus nach der Bankverbindung. Die Kommunikation wurde jedoch von unbekannten Dritten abgefangen und manipuliert. Diese übermittelten der Tochter eine mit einer falschen IBAN versehene Version der vom Autohaus übersandten Bankverbindung. Der Käufer überwies daraufhin den Kaufpreis auf das Konto eines Betrügers. Erst nach Übergabe des Autos stellte sich heraus, dass das Geld nicht beim Verkäufer eingegangen war.

Der Käufer weigerte sich, den Kaufpreis erneut zu zahlen. Er habe bereits gezahlt und zudem einen Schadensersatzanspruch gegen das Autohaus in gleicher Höhe, da der Betrug erst durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen des Autohauses ermöglicht worden sei. Zudem hätte das Autohaus vor der Übergabe des Autos den Zahlungseingang überprüfen müssen, argumentierte er.

Davon ließ sich das OLG aber wie schon das Landgericht (LG) Oldenburg nicht überzeugen. Es bestätigte das LG-Urteil, das den Käufer zur (erneuten) Zahlung der 17.000 Euro verpflichtete.

Kaufpreisforderung bleibt bestehen

Der Anspruch sei zunächst nicht erloschen, begann das OLG seine Prüfung. Durch die Zahlung an die unbekannten Dritten sei keine Erfüllung gem. § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingetreten. Ein gesetzlicher Ausnahmefall liege "offensichtlich" nicht vor, so das OLG in einem vorangegangenen Hinweisbeschluss.

Es bestehe auch kein Gegenanspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II BGB. Zunächst einmal sei das Autohaus nicht dazu verpflichtet gewesen, den Zahlungseingang vor der Übergabe des Wagens zu überprüfen. Diese Kontrolle diene nämlich dem Schutz des Verkäufers selbst. Wenn dieser jedoch wie in diesem Fall darauf verzichtet, begründe dies noch keine Haftung gegenüber dem Käufer. 

Und auch der Fehler in der E-Mail-Kommunikation begründet laut OLG keinen Schadensersatzanspruch. Zwischen den Parteien seien keine besonderen Sicherheitsverfahren für den E-Mail-Verkehr vereinbart worden. Die E-Mail-Kommunikation sei darüber hinaus durch die Tochter des Käufers angestoßen worden. Ein Fehler auf diesem Kommunikationsweg könne daher nicht zulasten des Autohauses gehen. Nach LTO-Informationen war im vorliegenden Kaufvertrag sogar konkret eine Zahlungsabwicklung durch einen Online-Zahlungsdienst vereinbart gewesen. Davon sei lediglich auf den Wunsch der Tochter abgewichen worden, so das Gericht.

Selbst wenn man dem Autohaus eine Pflichtverletzung unterstellt, fehle es an der erforderlichen Kausalität, so das Gericht. Die umfangreichen Ermittlungen der Polizei hätten keinen Angriff auf die Computersysteme des Autohauses feststellen können. Es sei daher ebenso wahrscheinlich, dass die Betrüger bereits aufseiten der Tochter in die Kommunikation eingegriffen und die E-Mail dort manipuliert haben.

Auch kein Datenschutzverstoß

Es bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es sei schon nicht feststellbar, ob die Manipulation der Kontodaten auf einem Verstoß des Autohauses beruht. 

Das Gericht ist ferner der Auffassung, die DSGVO sei bereits nicht anwendbar. Gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Dies sind gem. Art. 4 Nr. 1 alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Zur Verarbeitung gehört gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch die Verwendung der Daten. Die Tochter habe in der Mail an das Autohaus bereits den Namen des Käufers offenbart. Das Autohaus habe in seiner Mail lediglich diesen wiederholt und keine weiteren personenbezogenen Daten genutzt. Ein Anspruch scheide daher aus.

Auch eine Verlagerung des Zahlungsrisikos auf das Autohaus komme nicht in Betracht. Zwar habe der BGH entschieden, dass die Gefahr eines Verlusts bei Geldüberweisung bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Zahlungsgläubiger übergehen könne. Dazu seien jedoch durch den Gläubiger verursachte gefahrenerhöhende Umstände erforderlich. Solche seien hier nicht ersichtlich, da der Käufer die Übersendung der Daten veranlasst habe, so das Gericht abschließend.

Online-Betrugsmaschen verbreiten sich

Online-Betrug ist ein wachsendes Problemfeld.

Seit Oktober 2025 müssen Banken und Sparkassen deshalb prüfen, ob Namen und IBAN bei einer Überweisung übereinstimmen. Diese Pflicht gilt für alle SEPA-Überweisungen im digitalen Zahlungsverkehr. Soweit der Name des Kontoinhabers deutlich von der Eingabe abweicht, erscheint ein Warnhinweis. Diesen sollten die Überweisenden zum Anlass nehmen, den Zahlungsempfänger zu kontaktieren, um ggf. Zweifel auszuräumen. Nicht davon umfasst sind jedoch die herkömmlichen Papierüberweisungen, die nur in einen Überweisungskasten eingeworfen werden. 

Auch wenn das Risiko von Betrugsmaschen damit gemindert ist, sollte man weiterhin vorsichtig mit der Kommunikation via E-Mail umgehen. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist bei E-Mail nicht generell gewährleistet. Dazu müssen beide Seiten die gleiche Verschlüsselungstechnik verwenden und die Schlüssel der anderen Seite kennen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen gegeben. Bei wichtiger Kommunikation sollte daher auch zukünftig auf sichere Kommunikationsportale der Unternehmen, die Post oder das Telefon ausgewichen werden.

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Oldenburg zu manipulierter E-Mail: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60648 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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