Für Unfallschäden hat das Straßenverkehrsrecht eigentlich eine klare Haftungsverteilung. Aber wer haftet, wenn der Beifahrer auf einem Motorrad stürzt, weil ein Fasan gegen seinen Helm fliegt? Damit hat sich das OLG Oldenburg beschäftigt.
Kollidiert der Beifahrer eines Motorrads bei über 100 km/h mit einem fliegenden Fasan und stürzt infolgedessen, verwirklicht sich darin die Betriebsgefahr des Motorrads und der Beifahrer kann von der Haftpflichtversicherung des Fahrers Schmerzensgeld verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nun in zweiter Instanz entschieden (Urt. v. 24.09.2025, Az. 5 U 30/25).
Das Motorrad war mit geschätzten 130-140 km/h auf einer Landstraße im Emsland unterwegs. Schutzkleidung trug der Beifahrer nicht, einen Helm aber schon. Als ein fliegender Fasan gegen seinen Helm prallte, stürzte er auf die asphaltierte Straße und zog sich Verletzungen von schwersten Schürfwunden bis Frakturen am Kopf und Hals zu. Er musste mehrmals operiert werden und konnte erst nach etwa fünf Monaten wieder arbeiten.
Beim Landgericht (LG) Osnabrück machte er einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrers geltend. Dort hatte er zunächst keinen Erfolg, beim OLG in zweiter Instanz dagegen schon.
LG sah keine Verwirklichung der Betriebsgefahr
§ 11 S. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gewährt ausdrücklich auch einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden, also Schäden, die sich nicht als Vermögensnachteile ausdrücken. Entscheidend für die Frage der Haftung ist gemäß § 7 Abs. 1 StVG, dass der Schaden "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden sein muss. Dies sah das LG nicht so: Es habe sich gerade nicht die spezifische Betriebsgefahr des Motorrads als Kraftfahrzeug verwirklicht: Nicht das Motorrad, sondern ein von außen wirkendes Ereignis – ein fliegender Fasan – hätte zu dem Schaden geführt.
Vielmehr hätte sich lediglich die allgemeine Lebensgefahr verwirklicht, von herumfliegenden Gegenständen getroffen zu werden. Zudem sei die Kollision mit herumfliegenden Fasanen ein Fall der haftungsausschließenden höheren Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO.
OLG: "Normaler" Wildunfall
Das sah das OLG anders. Nach Auffassung des Gerichts war gerade die hohe Geschwindigkeit beim Zusammenstoß für die schwerwiegenden Verletzungen des Beifahrers verantwortlich. Diese resultierte aus dem Betrieb des Motorrads, womit sich dessen Betriebsgefahr verwirklicht habe. "Anschaulich demonstriert" wurde dies laut Gericht dadurch, dass der Fasan selbst durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Bei dem Zusammenstoß hätten ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die nicht mehr mit dem allgemeinen Lebensrisiko gleichzusetzen waren. Auch höhere Gewalt, für die das Ereignis außerhalb menschlicher Einsicht und Erfahrung liegen muss, lehnte das OLG ab. Es handele sich immer noch um einen "normalen Wildunfall", mit dem man rechnen müsse, und nicht etwa um einen gezielten Angriff eines Dritten.
Trotz der fehlender Schutzkleidung nahm das OLG kein Mitverschulden an. Es sprach dem Beifahrer im Ergebnis Schmerzensgeld in Höhe von 17.000 Euro zu.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
jh/LTO-Redaktion
Artikel in der Fassung vom 11.11.2025, 12:15. Korrigiert wurde, dass es sich nach Ansicht des OLG gerade um einen “normalen Wildunfall" handelt.
OLG Oldenburg zur Betriebsgefahr bei Motorrädern: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58567 (abgerufen am: 13.12.2025 )
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