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OLG Oldenburg zur Betriebsgefahr eines Rettungswagens: Frau bricht sich Knöchel, Ret­tungs­di­enst muss zahlen

27.09.2022

Ein Rettungswagen

Der Vorfall fand bei einem Überholmanöver in Ostfriesland statt. Foto: k_rahn - stock.adobe.com

Ein Rettungsdienst muss einer Radfahrerin Schmerzensgeld zahlen, die sich bei einem Überholmanöver den Knöchel gebrochen hat. Zu einer Kollision kam es aber nicht – die Radfahrerin verunfallte beim Absteigen.

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Ein Rettungsdienst muss einer Radfahrerin 2.400 Euro Schmerzensgeld zahlen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Urt. v. 17.05.2022, Az. 2 U 20/22).

Ein Fahrer des Rettungsdienstes wollte während eines Einsatzes in Ostfriesland mehrere Radfahrer überholen. Das Martinshorn war dabei eingeschaltet, es gab aber zu wenig Platz. Die spätere 72-jährige Klägerin stieg dabei von ihrem Rad ab, fiel und brach sich den Knöchel. Zu einem Zusammenstoß kam es aber nicht.

Nachdem das Landgericht (LG) Aurich die Haftung des Rettungsdienstes noch ablehnte, hatte die Berufung vor dem OLG nun Erfolg. Das OLG ist laut Pressemitteilung der Ansicht, dass sich die Betriebsgefahr des Rettungswagens verwirklicht habe – auch wenn es nicht zu einer Kollision kam. Schließlich habe der Rettungswagen zum Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Frau veranlasst hat. Die Frau habe die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und sei deswegen abgestiegen.

Der Senat stufte daher die Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote von 20 Prozent ein und sprach der Radfahrerin 2.400 Euro Schmerzensgeld zu. Darüber hinaus erhalte sie auch ihre materiellen Schäden zu 20 Prozent ersetzt, ebenso wie die Rechtsanwaltskosten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

pdi/LTO-Redaktion

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OLG Oldenburg zur Betriebsgefahr eines Rettungswagens: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49746 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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