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OLG zu Aufnahmen von betäubten Schweinen: Tier­schützer haften für Ver­b­rei­tung von Schlachthof-Videos

09.06.2026

Die beiden Beklagten Anna Schubert (links) und Hendrik Haßel (rechts) sowie Dieter Ruhnke vom Landestierschutzverband Niedersachsen bei einer Aktion gegen die CO2-Betäubung von Schweinen.

Die beiden Beklagten Anna Schubert (links) und Hendrik Haßel (rechts) sowie Dieter Ruhnke vom Landestierschutzverband Niedersachsen bei einer Aktion gegen die CO₂-Betäubung von Schweinen. picture alliance/dpa | Sina Schuldt.

Zwei Tier- und Umweltaktivisten brachen in einen Schlachthof ein und filmten, wie Schweine betäubt wurden. Die Aufnahmen gelangten ins Internet. Das ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, so das OLG Oldenburg.

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Im Frühjahr 2024 drangen die beiden Tierrechtsaktivisten Anna Schubert und Hendrik Haßel in einen Schlachtbetrieb im niedersächsischen Lohne (Landkreis Vechta) ein. Sie filmten, wie Schweine in eine Gondel getrieben und damit in einen Schacht gefahren werden, um dort mit hochkonzentriertem Kohlendioxid betäubt zu werden. Die Aufnahmen zeigen, wie die Tiere unruhig werden und schreien.

Kurze Zeit später veröffentlichte die Tierschutzorganisation Animal Rights Watch (ARIWA) auf ihrer Homepage einen Film, der Aufnahmen aus dem Schlachthof zeigte. Schubert kommentierte und moderierte den Film und kritisierte insbesondere die Betäubung der Schweine, die geschlachtet werden sollen, mittels Kohlenstoffdioxid ("CO2-Betäubung").

Diese Methode zur Betäubung von Schweinen ist hochumstritten, aber üblich und in der Europäischen Union erlaubt. "Die CO₂-Betäubung ist vom Gesetzgeber anerkannt und muss daher grundsätzlich hingenommen werden", so das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg.

Die beiden Tierschützer müssen unter anderem "dem Grunde nach" für den entstandenen Schaden des Schlachtbetriebs aufkommen, entschied das OLG (Urt. v. 09.06.2026, Az. 13 U 45/25). Da es sich um eine Feststellungsklage und nicht um eine Leistungsklage handelte, müssen der konkret entstandene Schaden sowie die Summe noch separat geklärt werden.

Bereits das LG verurteilte die Aktivisten zur Zahlung von Schadensersatz

Die Betreiberin des Schlachtbetriebs hatte Schubert und Haßel nach der Veröffentlichung der Aufnahmen verklagt. Die Agrarwissenschaftlerin und der Fotograf sind auch in den sozialen Medien aktiv. Unter anderem bei Instagram gibt es einen eigens für die Dokumentation dieses Zivilverfahrens eingerichteten Kanal ("schlachthofprozess"). Auch dort veröffentlichten die beiden mehrere Posts, in denen Ausschnitte aus den Aufnahmen vom Schlachthof zu sehen waren. Vertreten wurden sie in dem Verfahren von der Berliner Kanzlei KM8. Der Fleischbetrieb wurde vom Hamburger Büro der Kanzlei GvW Graf von Westphalen vertreten.

Bereits das Landgericht (LG) Oldenburg in der ersten Instanz hatte die beiden Aktivisten unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Urt. v. 16.07.2025, Az. 5 O 326/25). Sie müssten für den Schaden des Einbruchs sowie für vorgerichtliche Anwaltskosten des Schlachthofs aufkommen, so das Gericht. Schubert sollte darüber hinaus Schadenersatz zahlen, weil sie Aufnahmen von der Betäubung der Schweine veröffentlicht hatte. Ihrem Kollegen konnte die Verbreitung damals nicht nachgewiesen werden, er haftete nicht.

Außerdem habe der Betreiber des Schlachthofs Unterlassungsansprüche, entschied das LG damals. Die Aktivisten dürften das umzäunte Gelände nicht mehr ohne Erlaubnis (§§ 858 ff., 903, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) betreten und die illegal erlangten Aufnahmen dürften nicht mehr verbreitet werden.

Gegen das Urteil gingen sowohl die Aktivisten als auch die Betreiberin des Schlachthofs in Berufung. Das OLG als Berufungsinstanz folgte dem LG-Urteil weitestgehend, kam nur in einigen Details zu einem anderen Schluss und änderte die landgerichtliche Entscheidung entsprechend ab.

Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

So entschied das OLG etwa, dass nicht nur Schubert, sondern auch Haßel zumindest für die Verbreitung der Aufnahmen auf Instagram verantwortlich ist. Beide Tierschützer sind deshalb "dem Grunde nach" verpflichtet, dem Betreiber des Schlachthofs den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Veröffentlichung bestimmter Posts auf Instagram entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

"Dem Grunde nach" bedeutet, dass der Senat nur die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht hat. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich besteht, muss dann in einem separaten Verfahren geklärt werden.

Die Verbreitung der Bild- und Videoaufnahmen, die ohne Einwilligung der Schlachthofbetreiberin aufgenommen worden sind, stellt laut Gericht einen Eingriff in deren Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Rechtswidrigkeit bejahte der Senat im Hinblick auf bestimmte Instagram-Posts.

Interessenabwägung fällt zugunsten des Fleischbetriebs aus

Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das OLG zugunsten der Aktivisten, dass ein Austausch über die Bedingungen massenhafter Tierhaltung und industrieller Tierverarbeitung legitim sei und auf breites Interesse in der Öffentlichkeit trifft. Außerdem bezog es die Meinungsfreiheit der Aktivisten aus Art. 5 Grundgesetz (GG) in die Abwägung ein. Teilweise hätten die Tierschützer auch zur Teilnahme an Demonstrationen aufgerufen, sodass auch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG betroffen sei. Mit den Posts hätten sie zudem keine unwahren Behauptungen oder Darstellungen verbreitet.

Aufseiten der Schlachthofbetreiberin berücksichtigte das OLG, dass die von den Aktivisten kritisierte CO₂-Betäubung legal ist. Anders als von den Tierschützern angenommen, handele es sich auch nicht um eine rechtsmissbräuchliche ("strategische") Klage, die darauf abzielt, einzuschüchtern und öffentliche Kritik zu unterbinden.

Im Ergebnis fiel die Abwägung dann zugunsten des Fleischbetriebs aus. Maßgeblich dafür war ein Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in der sogenannten Wallraff-Entscheidung aufgestellt hat (Beschl. v. 25.01.1984, Az. 1 BvR 272/8): Wer eine Information rechtswidrig beschafft hat, darf diese nicht veröffentlichen. Im aktuellen Fall überwiegt laut OLG die Bedeutung der Information für die öffentliche Meinungsbildung "nicht eindeutig" die Nachteile der rechtswidrigen Beschaffung für die Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung.

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Kein rechtfertigender Notstand wegen des Tierwohls

Auch an dem Unterlassungsanspruch der Schlachthofbetreiberin gegen die Aktivisten, das Betriebsgelände zu betreten und sich dort aufzuhalten, hatte das OLG nichts auszusetzen. Beide seien rechtswidrig in den Betrieb eingedrungen. Einen Rechtfertigungsgrund, insbesondere einen rechtfertigenden Notstand in Bezug auf das Tierwohl, sah der Senat nicht. Die CO₂-Betäubung sei vom Gesetzgeber anerkannt und müsse daher grundsätzlich hingenommen werden. "Wer diesen Zustand verändern will, muss das in politischen und öffentlichen Prozessen erreichen", so das OLG. Keine Lösung sei es, sich das Material für entsprechende Debattenbeiträge durch Eingriffe in fremde Rechte zu beschaffen.

Der Schlachthof konnte jedoch nicht erreichen, dass jede künftige Veröffentlichung der Aufnahmen in sozialen Medien untersagt wird. Der hierauf abzielende Unterlassungsanspruch war nach Auffassung des Senats zu weitgreifend formuliert. Er hätte auch künftige Verbreitungshandlungen umfasst, von denen heute noch nicht sicher gesagt werden kann, dass sie nach konkreter Interessenabwägung rechtswidrig wären.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

fkr/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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OLG zu Aufnahmen von betäubten Schweinen: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60164 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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