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OLG zu Kommentar auf X: #Du­bi­stEin­Mann ist zulässig

02.11.2023

Die Flagge symbolisiert Vielfalt und Inklusion der LGBTQ+-Gemeinschaft, passend zum OLG-Urteil über respektvolle Kommunikation.

Die klagende Journalistin begehrte von der X-Nutzerin, nicht zu verbreiten, sie "sei ein Mann". Foto: picture alliance / NurPhoto | Creative Touch Imaging Ltd

Der Kommentar #DubistEinMann auf X kann eine zulässige Meinungsäußerung sein, so das OLG Frankfurt. Die klagende Transfrau und Aktivistin nahm daraufhin ihren Eilantrag zurück.

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Der Kommentar #DubistEinMann einer X-Nutzerin unter einem Beitrag auf der Plattform X ist eine zulässige Meinungsäußerung. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Hinweisbeschlusses (Beschl. v. 26.9.2023, Az. 16 U 95/23). Für die rechtliche Einordnung berücksichtigte das Gericht unter anderem den Kontext der Bemerkung und wägte die Interessen der Parteien ab.

Die klagende Journalistin ist Transfrau und aktivistisch tätig. Auf ihrem X-Profil veröffentlichte sie in Bezug folgenden Beitrag: "Beim @Frauenrat tummeln sich gerade jede Menge #TERF #TERFs in den Kommentaren. Gebt dem Frauenrat doch mal ein wenig Support (Herz-Emoji)." 

Die beklagte X-Nutzerin kommentierte dies mit "8 likes (Smiley-Emoji mit lachendem Gesicht und Schweißtropfen) times changed! #DubistEinMann." Die Journalistin verlangte im Eilverfahren von der Kommentierenden, nicht weiter auf X zu verbreiten, "sie sei ein Mann". In erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt blieb die Journalistin erfolglos. Im gleichen Zug musste das Gericht über zwei weitere Fälle zu abfälligeren Äußerungen gegenüber trans Personen entscheiden. Auch vor dem OLG hatte sie keinen Erfolg. Daraufhin nahm sie den Eilantrag zurück.

OLG: Aussage sollte nicht diffamieren

Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG. Der wahre Inhalt der Aussage #DubistEinMann sei "aus Sicht eines verständigen Lesers" im Kontext zum Rest des Tweets zu bewerten.

Die X-Nutzerin habe durch ihren Kommentar ihre Ablehnung gegenüber dem Recht auf Selbstbestimmung und der Transgeschlechtlichkeit zum Ausdruck gebracht, das in dem von der Journalistin verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrats thematisiert wurde. Sie habe mit dieser "Antwort" auf den Post der Journalistin bekunden wollen, dass das Thema ihrer Meinung nach gesellschaftspolitisch unbedeutsam geworden sei.
 
Mit der Äußerung #DubistEinMann habe die X-Nutzerin die Journalistin nicht persönlich im Wege der direkten Rede angesprochen. "Sie ist als verallgemeinernde, an jede Transfrau gerichtete Aussage zu verstehen", entschied das OLG. Dies gehe unter anderem daraus hervor, dass die Nutzerin ein Hashtag verwendet hat. Diese würden insbesondere zur Verschlagwortung und Indexierung von Inhalten genutzt, so das Gericht.

Das OLG bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, dass der Kommentar keine Schmähkritik darstellt. Die X-Nutzerin habe die Journalistin mit ihrem Kommentar abseits der sachlichen Debatte zum Beitrag des Deutschen Frauenrates nicht herabwürdigen oder diffamieren wollen.

Meinungsfreiheit der X-Nutzerin genießt Vorrang

Dem Recht der X-Nutzerin, ihre Meinung frei zu äußern, räumte das OLG gegenüber dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Journalistin und ihrer geschlechtlichen Identität Vorrang ein. Das Gericht berücksichtigte in dieser Frage unter anderem, dass die Journalistin als Aktivistin tätig ist. Sie habe sich wiederholt öffentlich an der gesellschaftlichen Debatte um das Thema Selbstbestimmungsrecht beteiligt und ihr eigenes Geschlecht zum Gegenstand gemacht. Die beklagte X-Nutzerin habe mit ihrem Kommentar die dahinterstehende "Community" angesprochen. 
 
Die Journalistin hat nach Erhalt des Hinweisbeschlusses ihren Eilantrag auf Unterlassung zurückgenommen. Die landgerichtliche Entscheidung ist damit wirkungslos geworden.

mw/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

OLG zu Kommentar auf X: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53053 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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