OLG Nürnberg zur Tierrettung: Feu­er­wehr durfte Fahr­zeug auf­b­re­chen

09.09.2019

Den Hund bei über 35 Grad im Wohnmobil zurücklassen, um das Spiel der Lieblingsmannschaft sehen zu können: Dafür zeigte das OLG wenig Verständnis und ließ die Tierhalterin auf den Schäden durch die Befreiungsaktion sitzen.

Wer bei großer Hitze einen Hund im Fahrzeug zurücklässt, muss im Zweifel für die Schäden selbst aufkommen, die bei dem Feuerwehreinsatz zur Befreiung des Tieres entstehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, indem sie der Berufung einer Hundehalterin keine Aussicht auf Erfolg einräumte, wie das Gericht am Montag mitteilte (Hinweisbeschl. v. 15.07.2019, Az. 4 U 1604/19).

Die Frau hatte ihren Yorkshire-Terrier im August 2018 bei Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius in einem Wohnmobil zurückgelassen, um am Nachmittag ein Fußballspiel von Greuther Fürth in der Zweiten Bundesliga zu besuchen. Ein Passant rief die Polizei. Diese hatte zunächst erfolglos versucht, den Hund über die geöffnete Dachluke zu befreien, musste dann aber die Feuerwehr zur Hilfe holen, um die Tür aufzubrechen.

Für das beschädigte Wohnmobil verlangte die Frau im Nachhinein über 2.000 Euro Schadensersatz von der Stadt Fürth. Sie war der Auffassung, dass für ihr Tier keine Gefahr bestanden habe. Schließlich seien beide Dachluken des Wohnmobils geöffnet gewesen und der Hund sei ausreichend mit Wasser und Eiswürfelherzen versorgt gewesen, so ihre Argumentation.

OLG: Halterin hat jedenfalls Anscheinsgefahr verursacht

Das schilderte ein Vertreter der Stadt in der Verhandlung vor dem Landgericht (LG) Fürth allerdings ein wenig anders. Das Fahrzeug habe in der "prallen" Sonne gestanden. Der Hund habe gehechelt, gewinselt und sei aufgeregt im Wohnmobil hin- und hergelaufen, so der Stadtvertreter. Weil es für die Feuerwehrleute nicht absehbar gewesen sei, wann die Halterin zurückkehren würde, hätten die Feuerwehrleute rechtmäßig eingegriffen, um das Tier zu retten. Das LG folgte dieser Argumentation und wies die Klage der Halterin ab. Für die Einsatzkräfte vor Ort hätte sich die "Situation einer Tierwohlgefährdung" gezeigt.

Mit dieser Entscheidung wollte sich die Hundehalterin aber nicht zufriedengeben. Sie legte Berufung ein, um noch mittels eines Sachverständigengutachtens zu belegen, dass das Tier zu keiner Zeit gefährdet gewesen sei. Das OLG Nürnberg hat sie in seinem nun aktuellen Beschluss darauf hingewiesen, dass sie mit ihrem Rechtmittel aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde.

Auf ein Gutachten könne nämlich verzichtet werden, so die OLG-Richter, weil aus Sicht der Feuerwehrleute in jedem Falle eine Anscheinsgefahr vorgelegen habe, die die Frau zudem selbst verursacht habe. Sie habe das Tier bei großer Hitze alleine im Fahrzeug zurückgelassen, konstatierten die Richter.

Sie sahen die Maßnahme der Feuerwehr in ihrem Beschluss darüber hinaus auch als verhältnismäßig an. Die Einsatzkräfte hätten insbesondere nicht versuchen müssen, die Fahrzeughalterin über eine Stadiondurchsage zum Wagen rufen zu lassen. Zum einen hätten sie gar nicht gewusst, wo sich die Dame befand, und zum anderen wäre durch den Versuch, die Halterin ausfindig zu machen, zu viel Zeit vergangen. Als Reaktion auf den Hinweisbeschlusses hat die Frau die Berufung sodenn zurückgenommen.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Nürnberg zur Tierrettung: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37519 (abgerufen am: 09.12.2024 )

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