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OLG Nürnberg bestätigt Vorinstanz: Xavier Naidoo darf nicht Anti­semit genannt werden

22.10.2019

Xavier Naidoo

(c) picture alliance

Eine Referentin der Amadeu-Antonio-Stiftung darf den Sänger Xavier Naidoo nicht als Antisemiten bezeichnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Musikers überwiege ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, so das OLG Nürnberg.

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Eine Referentin der Amadeu-Antonio-Stiftung darf den Popsänger Xavier Naidoo (48) weiterhin nicht als Antisemiten bezeichnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg wies die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Regensburg zurück, in dem die Referentin dazu verurteilt worden war, die Aussage "Er (Anm. d. Red.: gemeint ist Xavier Naidoo) ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, […]. Aber das ist strukturell nachweisbar" künftig zu unterlassen. Diese Aussage stelle einen erheblichen Eingriff in Naidoos Persönlichkeitsrecht dar, entschied nun auch das OLG (Urt. v. 22.10.2019, Az. 3 U 1523/18).

Die Referentin traf die Aussage im Juli 2017 im Rahmen eines von ihr gehaltenen Vortrags zum Thema "Reichsbürger – Verschwörungsideologien mit deutscher Spezifik" vor Publikum in Straubing. Ihrer Ansicht nach verwendet Naidoo in seinen Liedern antisemitische Codes und Chiffren. Ihre Berufung begründete sie unter anderem damit, dass das LG im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht von ihr verlange, gewichtige Beweise für ihre Meinung vorzulegen. Zudem könne man die Liedtexte Naidoos nicht isoliert von ihm betrachten: Die Kunstfreiheit stelle keine Schranke des Rechts dar, seine Meinung zu äußern, so die Berufungsbegründung weiter.

Das OLG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Zwar sei ein offener Diskurs über verdeckte antisemitische Tendenzen in der heutigen Gesellschaft gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte wichtig, betonte das Gericht in einer Mitteilung. Naidoo stelle seine politischen und gesellschaftlichen Anliegen zudem auch öffentlich zur Diskussion. Nach Auffassung des Senats ist die Bezeichnung seiner Person als "Antisemit" aber vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte als besonders weitreichender und intensiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten.

OLG: Texte lediglich gedeutet - und nicht "strukturell nachweisbar" antisemitisch

Das OLG erkannte in der Meinungsäußerung der Referentin wertende und tatsächliche Bestandteile und ließ die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung daher mit in die Interessenabwägung einfließen. Naidoo sei dem Vorwurf, judenfeindlich zu sein, entgegengetreten und habe sich in Interviews mehrfach gegen Antisemitismus ausgesprochen und unterstütze unstreitig Initiativen gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenhass. Zudem habe die Referentin mit der Äußerung, der Antisemitismus sei "strukturell nachweisbar", den Eindruck erweckt, dies objektiv beweisen zu können. Nach Auffassung des OLG hat sie Naidoos Texte aber lediglich in einer bestimmten Weise gedeutet, von der sich der Musiker jedoch distanziert habe.

Der Sänger aus Mannheim gilt wegen politischer Äußerungen als umstritten. Am Tag der Deutschen Einheit 2014 sprach er in Berlin bei einer Demonstration der sogenannten Reichsbürger, die die staatliche Ordnung in Deutschland ablehnen. Naidoo betonte später, dass er mit den Reichsbürgern nichts zu tun habe. Im Jahr 2015 bot ihn der NDR als einzigen deutschen Kandidaten für den Eurovision Song Contest 2016 in Schweden auf, zog seine Nominierung aber nach erheblichen Protesten zurück. Im vergangenen Jahr geriet Naidoo wegen seines Songs "Marionetten" in die Kritik. Ihm wurde vorgeworfen, in dem Lied mit abfälligen Bemerkungen über Politiker rechtspopulistische Töne anzuschlagen.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Nürnberg bestätigt Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38315 (abgerufen am: 12.06.2025 )

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