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OLG Nürnberg zur Hundehalterhaftung: Selbst schuld, wer Angst vor Chi­hua­huas hat?

06.03.2026

Ein süßer Chihuahua

Das OLG Nürnberg zeigt viel Verständnis für Leute, die Panik auch vor kleinen Hunden haben. picture alliance / Zoonar | Danil Roudenko

In Bayern rannte ein unangeleinter Chihuahua mit dem Schwanz wedelnd auf eine schwangere Frau zu. Sie geriet in Panik und stürzte. Die Frau klagte gegen die Halterin, sodass das OLG Nürnberg nun die Schuldfrage klären musste.

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Chihuahuas sind die kleinsten und leichtesten Hunde der Welt. Ihre Schulterhöhe beträgt durchschnittlich 20 Zentimeter, sie bringen zwischen 1,5 und 3 Kilo auf die Waage. Eine Frau im Hofgarten in Ansbach geriet gleichwohl in Panik, als der Mini-Hund unangeleint auf sie zulief. Sie versuchte wegzulaufen und stürzte. Die Folge: Prellungen und Schmerzen an der linken Hand sowie ein Bruch am Knochenvorsprung des linken Oberarms. Daraufhin verklagte sie den Hundehalter auf Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 833 i.V.m. § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Vor dem erstinstanzlichen Landgericht Ansbach verlor die Klägerin überwiegend (Urt. v. 6.09.2024, Az. 2 O 161/23). Zwar hafte der Hundebesitzer bereits aus eigenem Verschulden, da er den Hund nicht angeleint habe (§ 823 Abs. 1 BGB), außerdem auch wegen Tierhalterhaftung (§ 833 BGB). Das Gericht nahm jedoch ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB an. Nach dieser Vorschrift reduziert sich der Schadensersatz, wenn der Geschädigte an der Verursachung des Schadens durch eigenes, sorgfaltswidriges Verhalten mitgewirkt hat. Die vom Gericht zu ermittelnde Mitverschuldensquote wird durch eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge von Schädiger und Geschädigtem festgelegt. Hier nahm das Gericht ein Mitverschulden in Höhe von 80 Prozent an und sprach der Frau nur 314,78 € zu. 

Deutlich hundeskeptischer sah dies nun das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Im Berufungsverfahren sprach das Gericht der Klägerin ohne Anrechnung eines Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zu (Urt. v. 13.02.2026, Az. 13 U 1961/24).

Auf freundliches Wedeln muss nicht vertraut werden

Der Frau könne kein Mitverschuldensvorwurf aufgrund ihrer Flucht- und Schutzreaktion gemacht werden. Zwar könne in solchen Fällen ein Mitverschulden in Betracht kommen, so das OLG. Denn ein Chihuahua könne wegen seiner geringen Größe in der Regel keine schwerwiegenden Verletzungen verursachen. Besonders riskante Fluchtreaktionen, wie etwa ein Sprung aus großer Höhe, seien deshalb unverhältnismäßig und begründeten eine Mithaftung. Im konkreten Fall sah das OLG eine solche Überreaktion aber nicht: Die Frau wich lediglich wenige Meter vom Weg ab. Ihre Flucht war damit der objektiven Gefährlichkeit des Tieres angepasst, meint das OLG. 

Es habe in der konkreten Situation für sie auch keine Rolle gespielt, ob der Hund "freundlich", mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd auf sie zugelaufen sei und ob er "nur spielen wollte", da ein solches Verhalten durch einen objektiven Betrachter keineswegs sicher als ungefährliches Verhalten eingeschätzt werden könne. Dies gelte insbesondere, da solche Hunde Menschen schmerzhafte Bissverletzungen zufügen können, die vor allem auch ein Infektionspotential bergen. 

Selbst wenn sie nicht unmittelbar durch den Hund zu Fall gekommen sei, sondern aus Schreck zusammengesackt, ändere dies nichts an ihrem Anspruch. Auch eine solche Panikreaktion sei dem freilaufenden Hund zuzurechnen. 

OLG mit viel Verständnis für Hundeangst

Auch aus der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ergebe sich ein Schadensersatzanspruch ohne Abschlag. So habe das Ausweichverhalten keine eigene Kausalkette in Gang gesetzt, die den Zurechnungszusammenhang der Verletzung zur spezifischen Tiergefahr unterbrechen würde. Es gehöre bei freilaufenden Hunden zur typischen Verwirklichung einer Tiergefahr, dass Personen "grundsätzlich verständlicherweise" zur Meidung eines potenziellen Bisskontakts aus- und zurückweichen und dabei stürzen können.

An dem Urteil des OLG dürften sich die Geister scheiden, wohl vor allem entlang der Hundeliebe. Wer Panik vor Menschen hat, wird mit dem Argument, dass Menschen im Jahr etwa 600.000 Körperverletzungen begehen und es daher "grundsätzlich verständlich" sei, vor ihnen die Flucht zu ergreifen, vor Gericht wohl kein Gehör finden. Andererseits gelten gerade kleine Hunde wie Chihuahuas als besonders aggressiv gegenüber Menschen. Auch die Spitzenreiter in Sachen Hundebisse sind klein: Dackel und Beagle beißen am häufigsten zu. Insgesamt wird die Zahl der Hundebisse in Deutschland auf 40.000 im Jahr geschätzt.

gs/fz/LTO-Redaktion

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OLG Nürnberg zur Hundehalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59471 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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