Nach der Trennung nahm die Ehefrau das eheliche Hunderudel mit. Ihr Ex wollte die Tiere aber nicht einfach abgeben und verlangte Herausgabe des halben Rudels. Die hätten aber schon genug durchgemacht, entschied das OLG Nürnberg.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat entschieden, dass Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, gemäß § 1361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen sind. Die Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, ist dabei zu berücksichtigen (Beschl. v. 07.12.2016, Az. 10 UF 1429/16).
Die getrennt lebenden Eheleute hielten in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde. Nach Trennung und Auszug der Ehefrau kümmerte zunächst sie sich um die Tiere, zwei von ihnen verstarben aber kurz nach dem Auszug.
Der Ehemann beantragte später beim Amtsgericht (AG) im Rahmen des dort wegen der Hausratsteilung geführten Verfahrens die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das AG lehnte seinen Antrag aber ab und entschied, dass die Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten.
Hunde haben bereits genug durchgemacht
Auch das OLG hat die Beschwerde des Mannes nun zurückgewiesen. Grundsätzlich seien Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handele, Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB, deren Zuweisung nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen müsse. Bei der Abwägung kam der Familiensenat aber zu keinem eindeutigen Ergebnis. Insbesondere habe er nicht feststellen können, dass einer der Eheleute ein größeres Affektionsinteresse hätte.
Kindschaftsrechtliche Erwägungen über die Fremdbetreuung von Kindern halten die bayerischen Richter für nicht – auch nicht analog – anwendbar. Sie ziehen daher Gesichtspunkte des Tierschutzes und die Wertung aus § 90a BGB heran. Zwar sei das körperliche Wohl der Hunde weder bei der Ehefrau noch beim Ehemann gefährdet, da sich beide gleichermaßen um die Hunde kümmern könnten – Im Interesse der Tiere sei eine Aufteilung aber trotzdem nicht.
Bei der Zuweisung von zwei Hunden würde das Rudel aber erneut auseinandergerissen, so der Senat. Die Hunde hätten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als "Rudelmitglied" und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau schon an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson sei den Hunden daher nicht zumutbar.
acr/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg zur Hausratsverteilung: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21792 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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