Das OLG gab am Mittwoch bekannt, dass die Vorinstanz den angeklagten Zoo-Direktor, einen Zoo-Tierarzt und zwei Mitarbeiter zu Recht als Mittäter einer Tötung von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund angesehen hat. Dies ergebe sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit im Magdeburger Zoo und der sich daraus ergebenden Verantwortung für die dort geborenen Tiere.
Für die Tötung der gesund geborenen, aber nicht reinrassigen Tiger im Mai 2008 habe es keinen vernünftigen Grund gegeben, es sei weder erforderlich noch angemessen gewesen, so die Richter. Die Angeklagten hätten der Erhaltung der Art eine zu große Bedeutung beigemessen und letztlich auch entgegen der Rechtsordnung den Arten- über den Tierschutz gestellt (Az. 2 Ss 82/11).
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg hat der Artenschutz das Lebensrecht der Tiger zur Zeit der Tat nicht in Frage gestellt. Es sei nicht gestattet, im Zoo geborene Jungtiere, die nicht zur Erhaltung ihrer Art beitragen könnten, aus diesem Grund umzubringen.
Die Angeklagten waren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Naumburg: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3678 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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