OLG München: Lebens­lange Haft nach Auto-Anschlag auf Verdi-Demo

06.08.2026

Farhad N., der 2025 mit seinem Auto in eine Demonstration in München raste und zwei Menschen tötete, muss lebenslang ins Gefängnis. Das Gericht sieht ein islamistisches Motiv und stellte die besondere Schwere der Schuld fest.

Nach dem tödlichen Auto-Anschlag auf eine Gewerkschaftsdemonstration in München ist der 25-jährige Farhad N. zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) München stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest, was eine Freilassung auf Bewährung nach 15 Jahren Gefängnis erheblich erschwert (vgl. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)). Der Senat verurteilte ihn wegen zweifachen Mordes (§ 211 StGB), versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23 StGB) in 23 Fällen, gefährlicher Körperverletzung in 19 Fällen (§§ 223, 224), vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223) in 3 Fällen und schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1, Abs. 2, § 315 Abs. 3).

Der aus Afghanistan stammende Mann habe als Reaktion auf die Situation in islamischen Ländern willkürlich ausgewählte Menschen in Deutschland angreifen und töten wollen, begründete der Vorsitzende Richter sein Urteil. "Damit wollte der Angeklagte eine gottgefällige Tat begehen und sich gegenüber Allah, sich selbst und gegenüber seiner Familie als guter Muslim beweisen." Schon am zweiten Verhandlungstag hatte vieles auf ein islamistisches Tatmotiv hingedeutet. 

Der junge Mann war im Februar 2025 von hinten in die friedlichen Demonstranten gefahren. Dabei fügte er einer Frau und ihrer zweijährigen Tochter Verletzungen zu, an denen sie wenig später starben. Zahlreiche weitere Menschen wurden – teils lebensgefährlich – verletzt. Viele von ihnen leiden bis heute massiv physisch oder psychisch unter den Folgen der Attacke, manche sind weiterhin arbeitsunfähig.

"Auf die Vernichtung von Menschenleben angelegt"

"Die Tathandlung war, man muss es so deutlich sagen, auf die Vernichtung von Menschenleben angelegt", hatte einer der beiden Vertreter der Bundesanwaltschaft in seinem Plädoyer gesagt. In der Wahrnehmung des Angeklagten habe die Attacke dem Willen Allahs entsprochen und sei eine gebotene Reaktion auf das Handeln der USA und anderer westlicher Staaten in Gaza und Afghanistan gewesen. Außerdem hätten persönliche Gefühlsregungen wie Wut, Enttäuschung und Verbitterung eine Rolle gespielt. 

Die Bundesanwaltschaft hatte deshalb eine Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe samt Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gefordert. Die Verteidigung hingegen plädierte auf eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren und die Unterbringung in der Psychiatrie. Zur Begründung nannten die Anwälte, dass ihr Mandant deutliche Anzeichen einer hebephrenen Schizophrenie zeige – einer Unterform, bei der anstelle von Wahnvorstellungen vor allem ein wirres Gefühlsleben und unberechenbares Verhalten im Vordergrund stehen.

Drei Mordmerkmale erfüllt

Laut Urteilsbegründung seien durch die Tat drei Mordmerkmale erfüllt worden. Die Tat sei heimtückisch gewesen, da sich die Demonstrationsteilnehmer keines Angriffs auf ihr Leben versahen und daher auch wehrlos gewesen seien. Die später Getötete habe bewusst einen Platz am Ende des Demonstrationszuges gewählt, weil sie sich dort mit ihrer kleinen Tochter besonders sicher fühlt habe.

Der Angeklagte habe auch ein gemeingefährliches Mittel verwendet, da eine unbestimmte Vielzahl von Menschen erheblich gefährdet worden sei. Ab dem ersten Aufprall habe der Angeklagte keine Kontrolle mehr über die weiteren Auswirkungen seiner Fahrt gehabt. Es sei kein Bremsvorgang festzustellen gewesen und ein unfallanalytisches Gutachten habe ergeben, dass ein technisches Versagen ausgeschlossen werden könne.

Niedrige Beweggründe hätten den Angeklagten zu der Tat bewogen. Die politisch-religiöse Zielsetzung, verbunden mit der willkürlichen Auswahl der Opfer sei als besonders verachtenswert einzustufen. 

Besonders schwere Schuld statt verminderter Schuldfähigkeit

Der Senat ging von einer vollen Schuldfähigkeit aus. Zwar leide der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung und einer chronisch-motorischen Tik-Störung, die Tatbegehung sei jedoch seine freie Entscheidung gewesen. Hinweise auf eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit habe es nicht gegeben.

Eine Aussetzung zur Bewährung nach 15 Jahren sei nicht vertretbar, so das Gericht. Daher habe der Senat die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Täter habe zwei Morde begangen, die jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Auch die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale und die besonders schweren Folgen der Tat seien in die Entscheidung eingeflossen. 

Zuletzt zollte der Senat den Angehörigen der Getöteten Respekt. Sie hatten trotz der Trauer über den Verlust unmittelbar nach der Tat öffentlich dazu aufgerufen, den Tod nicht zu instrumentalisieren und dafür zu missbrauchen, Hass in der Bevölkerung zu schüren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung stehen der Verteidigung und der Bundesanwaltschaft die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) offen.

sim/LTO-Redaktion mit Material der dpa

Artikel aktualisiert am Tag der Veröffentlichung, 17:09 Uhr

Zitiervorschlag

OLG München: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60603 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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