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Revision gegen OLG-Urteil zur Verteilungspraxis: VG Wort fürchtet um gemeinsame Rechtewahrnehmung

24.10.2013

Die VG Wort will das Urteil des OLG München von vergangener Woche nicht hinnehmen, wonach die Verwertungsgesellschaft Tantiemen des klagenden Autors nicht mehr an die Verlage verteilen darf. Sie spricht von "kaum lösbaren Schwierigkeiten".

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Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München stelle die gemeinsame Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen innerhalb einer Verwertungsgesellschaft grundlegend in Frage und führe zu praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten. Die VG Wort will deshalb Revision gegen die Entscheidung einlegen.

Der Urheberrechtler und wissenschaftliche Autor Martin Vogel hatte gegen den Verteilungsschlüssel der VG Wort geklagt und in der vergangenen Woche auch in zweiter Instanz weitgehend Recht bekommen: Die VG Wort darf Verlage, in denen die Bücher des Autors erschienen sind, nicht ohne Weiteres an seinen Tantiemen beteiligen (Urt. v. 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12).

Nun wurden auch die gesamten Entscheidungsgründe bekannt. Im Ergebnis stellte das OLG wie die Vorinstanz  (Landgericht München I, Urt. v. 24.05.2012, Az. 7 O 28640/11) auf das Prioritätsprinzip ab. Da Verlagen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) kein eigenes Leistungsschutzrecht zustünde, könnten sie bei der Verteilung der Erlöse durch die VG Wort nur dann berücksichtigt werden, wenn die Autoren ihnen Ansprüche abgetreten hätten. Hat der Autor seine Ansprüche bereits an die VG Wort abgetreten, könne er diese später nicht mehr an den Verlag abtreten.

OLG stellt zur Begründung auch auf EuGH-Urteil "Luksan" ab

Zur Begründung verwies das OLG auch auf das Europarecht, insbesondere das Urteil des Europäischen Gerichtshof in der Sache Luksan, wonach nationale Regelungen, nach denen nicht der Urheber Inhaber des Anspruchs auf einen gerechten Ausgleich ist, mit den Vorgaben des Unionsrechts nicht zu vereinbaren sind. In Übereinstimmung damit sehe § 63a S. 1 UrhG vor, dass Rechteinhaber grundsätzlich nicht im Voraus auf Vergütungsansprüche verzichten können. Ausnahmsweise ist eine Vorausabtretung an eine Verwertungsgesellschaft möglich oder an Verlage, wenn diese die Rechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen. Entsprechende Abtretungen hätten nicht stattgefunden.

Ob es nur um einen Einzelfall geht oder der Ausgang des Prozesses Signalwirkung haben wird, sehen die Parteien unterschiedlich. Was genau das für die 400.000 Autoren und 10.000 Verlage heißt, für die die VG Wort treuhänderisch Urheberrechte verwaltet und - ähnlich wie die Gema - Geld einnimmt, ist daher noch unklar.

Ende November wollen die Gremien der VG Wort darüber beraten, wie es weitergehen soll. Auch Auswirkungen auf die bereits erfolgte Ausschüttung für 2012 seien noch nicht absehbar. Die VG Wort rief auch den Gesetzgeber auf, zu prüfen, ob er in der Angelegenheit "erneut klarstellend tätig werden muss".

dpa/cko/LTO-Redaktion

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Revision gegen OLG-Urteil zur Verteilungspraxis: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9887 (abgerufen am: 16.06.2025 )

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