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OLG München zur Stiftung Warentest: Ritter Sports Vollmilch-Nuss zu Unrecht schlecht bewertet

09.09.2014

Vollnuss-Schokolade

Foto: Thomas Francois - Fotolia.com

Der Schokoladenhersteller hat den Machtkampf mit der Stiftung Warentest um die schlechte Bewertung seiner Nuss-Schokolade gewonnen. Auch vor dem OLG scheiterten die Tester am Dienstag mit dem Versuch, ein früheres Urteil gegen sie aufheben zu lassen. Grund des Streits: Ein Vanillearoma.

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In einem Test von Vollmilch-Nuss-Schokoladen hatten die Prüfer der Stiftung Warentest der Ritter Sport-Tafel die Note fünf gegeben, weil die Schokolade das Aroma Piperonal enthalte, das - entgegen Angaben auf der Verpackung - künstlich hergestellt worden sei. Ritter Sport bestreitet das.

Der Hersteller hatte deshalb eine einstweilige Verfügung gegen die Behauptung erreicht. Seitdem ist die Passage über Ritter Sport im Testbericht geschwärzt - so muss es nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München nun auch bleiben. Die Richter haben in dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts (LG) München I, welches die Veröffentlichung untersagt hatte, am Dienstag abgewiesen (OLG München, Urt. v. 09.09.2014, Az. 18 U 516/14). Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist nicht möglich*.

Ob das Aroma tatsächlich natürlich ist oder chemisch hergestellt sei, konnte das Gericht allerdings nicht klären. Entscheidend für den Prozess sei vielmehr die Frage gewesen, wie die Stiftung Warentest die Verbraucher über ihre Testmethode informiert habe. Die Vorsitzende Richterin warf der Stiftung Warentest in diesem Zusammenhang unwahre Behauptungen vor: Denn der Testbericht erwecke bei vielen Lesern den Eindruck, dass die Warentester das künstliche Vanillearoma Piperonal in der Schokolade von Ritter Sport chemisch nachgewiesen hätten. Diese Behauptung sei aber nicht richtig, da es sich nur um eine Schlussfolgerung der Warentester gehandelt habe. Wie schon das LG geht also offenbar auch das OLG davon aus, dass das Testurteil eine Meinungsäußerung ist und zwar grundsätzlich weitgehenden Schutz genießt, aber bei einer Beeinträchtigung der Interessen des Herstellers gleichwohl gegen das Recht am Unternehmen abgewogen werden muss. 

Streit um das Aroma

Gerade wegen der immensen Bedeutung der Testberichte müsse die Stiftung Warentest ihre Worte besonders sorgsam wählen, mahnte die Richterin. "Wenn Sie schreiben, Sie haben das nachgewiesen, dann müssen Sie sich daran festhalten lassen." Die Stiftung Warentest argumentierte hingegen, das Piperonal in der Schokolade von Ritter Sport müsse künstlich hergestellt worden sein, da kein natürliches Verfahren zur Gewinnung des Aromas bekannt sei.

Ritter Sport hatte von Anfang versichert, dass es sich bei dem Aromastoff Piperonal um ein natürliches Aroma handelt und beruft sich dabei auf eine Garantieerklärung des Aromenherstellers Symrise. Die Firma aus dem niedersächsischen Holzminden hatte vor Gericht eine eidesstattliche Versicherung abgelegt, dass das Aroma natürlichen Ursprungs sei. Unter anderem komme es in Pfeffer oder Dill vor.

Ritter Sport setzt Piperonal in allen Schokoladen ein. Gegenstand des Schokoladen-Tests war aber nur die Voll-Nuss-Schokolade, die für Ritter Sport die meistverkaufte Schokotafel ist. Das Unternehmen aus Waldenbuch wirbt seit Jahren damit, ausschließlich natürliche Aromen zu verwenden. Das negative Testurteil der Stiftung Warentest hatte deshalb dort für Entsetzen gesorgt - zumal es ausgerechnet in der wichtigen Vorweihnachtszeit erschienen war. Nach Einschätzung der Richterin hat der Bericht viele Kunden zweifeln lassen, ob sie die Schokolade kaufen sollen. Ob Ritter Sport Schadenersatz von der Stiftung Warentest fordern wird, ließ das Unternehmen zunächst offen.

una/dpa/LTO-Redaktion

*Anm. d. Red.: Am 10.09.2014, dem Tag nach der Veröffentlichung der Nachricht,um 11:11 Uhr geändert: Eine Revision zum BGH ist nicht möglich, weil es sich um ein Berufungsurteil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren handelt, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO. Wir bitten, unseren Fehler zu entschuldigen, dass die Revision nicht zugelassen worden sei.   

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OLG München zur Stiftung Warentest: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13132 (abgerufen am: 15.10.2026 )

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