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OLG München zu Schufa-Bewertungen: Geschlechterdiskriminierung bleibt ungeklärt

25.03.2014

Werden Frauen von der Schufa allein aufgrund ihres Geschlechts schlechter eingestuft als Männer? Unter anderem mit dieser Frage hatte sich das OLG zu befassen. Sie sollte schließlich offen bleiben. Das Gericht bezeichnete dies selbst als unbefriedigende Situation.

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist im Verhältnis zwischen Schufa und der bewerteten Person nicht anwendbar, weil es an einem chuldverhältnis im Sinne des § 19 AGG fehlt, so das Oberlandesgericht (OLG) München (Urt. v. 12.03.2014, Az. 15 U 2395/13).

Geklagt hatte eine Frau, die trotz einer angeblich gleichen finanziellen Situation von der Schufa schlechter bewertet worden war als ihr Mann. Sie machte einen Schadensersatzanspruch aus § 824 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend, den das Gericht allerdings abwies. Anspruchsvoraussetzung sei eine Tatsachenbehauptung seitens der Schufa. Es sei aber allgemein anerkannt, dass Bonitätsbewertungen Meinungsäußerungen sind.

Daneben sah die Klägerin ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Allerdings hatte sie nicht behauptet, dass der kritisierte Score auf unzutreffenden Ausgangstatsachen beruht, sondern lediglich, dass unzulässige Kriterien, wie etwa das Geschlecht, verwendet würden.

Ob das Geschlecht bei der Bewertung eine Rolle spielt, konnte das Gericht nicht ermitteln. Denn nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Januar könne von der Schufa nicht verlangt werden, offenzulegen, wie die Bewertung berechnet wird. Das OLG räumte selbst ein, dass dies unbefriedigend erscheinen kann.

una/LTO-Redaktion

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OLG München zu Schufa-Bewertungen: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11446 (abgerufen am: 15.12.2025 )

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