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Bestechlichkeitsvorwürfe in "Aserbaidschan-Affäre": Pro­zess gegen Ex-CDU-Abge­ord­neten Axel Fischer gestartet

20.10.2025

Axel Fischer im Gerichtssaal

Der Ex-CDU-Abgeordnete Axel Fischer muss sich wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit vor dem OLG München verantworten. Foto: picture alliance/dpa | Peter Kneffel

Hat Aserbaidschan Abgeordnetenstimmen gekauft, um den Europarat zu beeinflussen? In München steht der frühere CDU-Politiker Axel Fischer wegen Bestechlichkeit vor Gericht. Ein Ex-CSU-Bundestagsabgeordneter ist bereits verurteilt worden.

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Mit Verzögerung ist in München ein neuer Prozess rund um den möglichen Kauf von Abgeordneten-Stimmen durch Aserbaidschan gestartet. Der ehemalige CDU-Bundestagsabgeordnete Axel Fischer aus dem Wahlkreis Karlsruhe-Land muss sich wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit (§ 108e Strafgesetzbuch) vor dem Oberlandesgericht (OLG) München verantworten. Das OLG ist gem. § 120b S.1 Gerichtsverfassungsgesetz erstinstanzlich für Verfahren wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern zuständig.

Aserbaidschan soll sich jahrelang – und das erfolgreich – bemüht haben, Entscheidungen in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) mit Hilfe von Geldzahlungen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Fischer – von 2010 bis 2018 in der PACE aktiv – soll im Interesse Aserbaidschans positive Reden gehalten und vertrauliche Dokumente frühzeitig weitergeleitet haben. Dafür soll er laut Anklage der Generalstaatsanwaltschaft über die Jahre hinweg einige zehntausend Euro in bar erhalten haben.

Eigentlich hätte das Verfahren vor zwei Wochen starten sollen. Weil Fischers Ehefrau, die er als Wahlverteidigerin benannt hat, aber angab, die Ladung nicht erhalten zu haben, musste das Gericht den Beginn verschieben. Die Ladung zum Neustart erhielt sie nun nachweislich, erschien aber nicht. Stattdessen kam Anwalt Heiko Hofstätter, Fischers Pflichtverteidiger. Da die Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem OLG stattfindet, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) vor. Dass Fischer somit zwei Verteidiger an seiner Seite hat, ist unproblematisch. Zwar ersetzt ein bestellter Wahlverteidiger grundsätzlich den Pflichtverteidiger (§ 143a Abs.1 S.1 StPO). Doch gem. § 144 Abs.1 StPO können neben einem Wahlverteidiger auch bis zu zwei Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn dies der Sicherung und schleunigen Durchführung des Verfahrens dient. 

 

Verteidigung: "Anklage ist ein Drehbuch mit viel Fantasie"

Fischers Anwalt Heiko Hofstätter griff im Namen seines Mandanten unter anderem das Gericht und die Generalstaatsanwaltschaft scharf an. Die Anklage sei völlig unzureichend, das Gericht hätte diese niemals zulassen dürfen. Der Anklagebehörde warf er "Behauptungen ins Blaue hinein" vor. "Die Anklage ist ein Drehbuch mit viel Fantasie der Autoren – aber eben doch Fiktion", sagte er. Diese werde zusammenfallen wie ein Kartenhaus.

Es habe keinen Auftrag, keine Weisungen oder Vereinbarung gegeben, dass Fischer im Sinne Aserbaidschans tätig werden soll. Derartige Behauptungen seien schlicht falsch. "Es handelt sich schlicht um Fake News." Es gebe auch keinerlei belastbaren Beweise oder auch nur Indizien für eine "Unrechtsvereinbarung" Fischers mit Aserbaidschan. Zudem argumentiert die Verteidigung, es gebe keine Beweise für irgendwelche Geldzahlungen.

Ex-CSU-Abgeordneter wurde bereits verurteilt

In einem ersten Prozess zur sogenannten Aserbaidschan-Affäre hatte das Münchner Oberlandesgericht den Ex-CSU-Bundestagsabgeordneten Eduard Lintner zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Lintner hat dagegen allerdings Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. 

Fischer war auch schon in dem ersten Verfahren angeklagt gewesen. Das Gericht hatte den Prozess gegen Fischer nach dessen Erkrankung und einer längeren Unterbrechung aber abgetrennt, nun läuft der neue Prozess.

Wann es zu einem Urteil kommt, steht noch nicht fest.

dpa/sj/LTO-Redaktion

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Bestechlichkeitsvorwürfe in "Aserbaidschan-Affäre": . In: Legal Tribune Online, 20.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58425 (abgerufen am: 05.12.2025 )

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